Kein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten bei ungerechtfertigter Abmahnung

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Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg steht demjenigen, der als Teilnehmer einer Internettauschbörse zu Unrecht wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt wurde, kein Anspruch auf Ersatz seiner im im Rahmen seiner Rechtsverteidigung entstandenen Anwaltskosten zu (Urt. v.  21.11.2008 - 310 S 1/08) .

Dem Urteil war eine Abmahnung der Hamburger Kanzlei Rasch vorausgegangen. Im Rahmen des vor der Abmahnung eingeleiteten Ermittlungsverfahren hatte der Internetprovider jedoch IP-Adressen vertauscht, sodass in der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte der falsche Anschlussinhaber genannt war. An diesen Anschlussinhaber hatt die Kanzlei Rasch die Abmahnung versendet.

Das Gericht verneinte den Schadensersatzanspruch. Die abmahnenden Kanzlei treffe kein Verschulden. Sie habe sich auf die Auskünfte der Staatsanwaltschaft verlassen dürfen.  Das Amtsgericht Hamurg hatte dies zuvor noch anders gesehen und dem Anschlussinhaber einen Schadensersatzanspruch zugesprochen.

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