Gewerbliches Ausmaß bei Zugänglichmachung eines 1,5 Jahre auf dem Markt befindlichem Album über P2P-Netzwerke nicht ohne weiteres zu bejahen

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Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) festgestellt, dass nicht ohne besondere Umstände von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß auszugehen ist, wenn ein über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches, aktuelles Musikalbum innerhalb eines P2P-Netzwerkes öffentlich zugänglich gemacht wird.

Vorausgegangen war der Entscheidung folgender Sachverhalt: Ein Musikverlag hatte festgestellt, dass ein im August 2008 erschienenes Musik-Album in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Um die sich hinter den für den Vorgang zugewiesene dynamische IP-Adresse verbergenden Anschlussinhaberdaten herauszufinden, leitete der Musikverlag ein Drittauskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln ein, um so Auskunft über den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers zu erlangen. Nach dem das Landgericht Köln den Provider zur Auskunft verpflichtet und dieser dem Verlag die Adressdaten genannt hatte, erhielt der Anschlussinhaber eine Abmahnung, mit der er zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 1.200,00 EUR aufgefordert wurde.

Der Abgemahnte legte gegen den Beschluss des LG Köln Beschwerde ein und beanstandete, dass der Provider Informationen über dessen Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen – mit Erfolg:

Beschwerde zulässig

Das Gericht wertete die Beschwerde als zulässig, da der Anschlussinhaber ein Interesse daran habe, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses nachträglich feststellen zu lassen. Der Anschlussinhaber werde  durch die richterliche Anordnung grundrechtsrelevant beeinträchtigt, weil sich der Musikverlag nach Erhalt der Adressdaten an den Anschlussinhaber wende und ihn in die Lage versetze, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne ein eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Drittauskunftsverfahren sei die Verteidigung des Anschlussinhabers aber erheblich erschwert, wenn er fehlerhafte Feststellungen des zur Auskunft verpflichtenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte, nachdem er durch den Musikverlag auf Ersatz von Kosten und Schadenersatz in Anspruch genommen werde. Keine zulässigen Argumente seien, der Provider habe die IP-Adresse falsch zugeordnet, der Anschlussinhaber habe den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt nicht genutzt, sondern seine Kinder oder Außenstehende, die unerlaubt sein WLAN genutzt haben. Auf diese Gesichtspunkte käme es im Drittauskunftsverfahren nicht an. Diese Punkte seien in einem Unterlassungs- oder Schadenersatzprozess zu klären, wenn nicht zwischen dem Anschlussinhaber und dem Musikverlag keine Einigung erzielt werden könne.

Beschwerde begründet

Zudem sah das Gericht in diesem Fall die Beschwerde auch als begründet an, da eine der Voraussetzung für die Auskunftsverpflichtung das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung sei, welches vorliegend jedoch nicht ohne Weiteres feststellbar sei. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen sei, müssten besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können.

Im Hinblick auf die besonderen Umstände kommt es für das OLG Köln darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk oder eine umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Dabei sei den besonderen Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Werkes Rechnung zu tragen, so dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Einzelfall auch noch vorliegen könne, wenn seit der Veröffentlichung des Werkes bereits eine längere Zeit vergangen sei, etwa wenn das Werk in einer Neuauflage erschienen sei oder in den TOP 50 der Verkaufscharts platziert sei. Zwar müsse das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung insofern nicht offensichtlich sein und ein in Ranglisten zum Ausdruck kommender besonders großer kommerzieller Erfolg werde nicht vorausgesetzt. Bei einem aktuellen Musikalbum müssten allerdings besondere Umstände vorliegen, um nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können. Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen sei, müssten besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können; solche waren im konkreten Fall nicht dargelegt.

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