Filesharing: Kein Beschwerderecht im Auskunftsverfahren

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Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 05.05.2009 entschieden, dass dem Inhaber eines Telefon- und Internetanschluss, von dem aus auf Tauschbörsen Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, in dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG kein eigenes Beschwerderecht gegen diese Anordnung zusteht (Az. 6 W 39/09). In dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG kann der Rechteinhaber gegen den Internetprovider Auskunft darüber verlangen, welcher Name sich hinter der IP-Adresse des Anschlusses verbirgt.

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Foto: kebox/Adobe Fotostock

Das OLG Köln führte zur Begründung aus, dass der Adressat der Auskunftsanordnung allein der Auskunftspflichtige sei. Der Anschlussinhaber sei nicht direkt belastet. Es seien ihm nach der erteilten Auskunft nicht jede Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine mögliche Inanspruchnahme genommen. Insbesondere eine verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anschlussinhabers liegt nach Auffassung des OLG Köln nicht vor.

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