In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall ist die Firma DigiProtect Inhaberin der Verwertungsrechte eines Musikalbums des Künstlers Udo M.. Die Firma DigiProtect beantragte gegenüber dem Internetprovider Telekom, Auskunft über die hinter bestimmten IP-Adressen stehende Identität von Anschlussinhabern zu geben.
Das oben genannte Musikalbum war zuvor von Unbekannten im Internet über sog. Filesharing bzw. Peer-to-Peer-Netzwerke getauscht worden. Die DigiProtect hatte im Rahmen der Tauschvorgänge neun IP-Adressen protokolliert. Die ermittelten IP-Adressen waren allesamt von der Telekom vergeben worden.
Über den neu in das Urheberrechtsgesetz eingefügten § 101 Abs. 9 UrhG verlangt die DigiProtect nun im Rahmen des sogenannten Drittauskunftsanspruch von der Telekom, die Identität der Anschlussinhaber zu offenbaren. Hiergegen hatte die Telekom eingewendet, anders als es der gesetzliche Tatbestand fordere, läge bei dem Tausch von nur einem Musikalbum kein gewerbliches Ausmaß vor.
Das LG Köln gab dem Antrag der DigiProtect gleichwohl statt.
Das LG Köln führte zur Begründung an, dass eine Rechtsverletzung dann gegeben sei, wenn ein gerade erst veröffentlichtes Musikalbum auf einer Internet-Tauschbörse angeboten werde. Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werkes liege eine offensichtliche Rechtsverletzung i.S.d. § 19a UrhG vor. Die Rechtsverletzung sei zudem auch in gewerblichem Ausmaß erfolgt. Dies ergäbe sich vorliegend gem. § 101 Abs. 1 S. 2 2. Alt. UrhG aus der Schwere der Rechtsverletzung, da das Album unmittelbar nach dessen Veröffentlichung in Deutschland auf den Tauschbörsen eingestellt worden sei.
Hierbei bezog sich das Landgericht Köln auf den Referentenentwurf zum § 101 UrhG vom 3. Januar 2006. Darin heißt es: „ Unter gewerbliches Ausmaß versteht man Handlungen, die aus dem Zweck heraus getätigt werden, unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche oder kommerzielle Vorteile zu erlangen.“ Bei dem zugrunde liegendem Musikalbum sei ein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil für den Nutzer, welcher dieses auf der Internet-Tauschbörse anbietet, darin zu sehen, dass er im Gegenzug für das Musikalbum "neue" Dateien erlange, so das Landgericht Köln.
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