AG Köln schränkt Umfang der sekundären Darlegungslast ein und weist Klage in Filesharing-Verfahren der Hanway Brown Ltd. vertreten durch die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt ab

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Das Amtsgericht Köln hat mit seinem Urteil (Urt. v. 16.03.2015 - Az.: 137 C 474/14) eine Klage in einem Filesharing-Verfahren der Hanway Brown Ltd., vertreten durch die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt, abgewiesen. Danach sei aufgrund mangelnder Nachweise über die Täterschaft des Beklagten, der Aktivlegitimation des Rechteinhabers sowie lediglich die Ermittlung einer IP-Adresse nicht ausreichend für eine erfolgreiche Klage von Baumgarten Brandt.

Was war geschehen?

Dem Beklagten wurde vorgeworfen in einer Tauschbörse das Filmwerk "Harry Brown" zum Download zur Verfügung gestellt zu haben und damit eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben, welche den Beklagten zur Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz verpflichte. Der Beklagte erklärte Analphabet zu sein und bestritt die Täterschaft der Urheberrechtsverletzung. Weiter gab er an, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt seine Ehefrau und auch der Sohn auf den Internetanschluss zugreifen konnten.

Was sagt das Gericht?

Das AG Köln bekräftigte aufs neue, dass grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger liege. Auch in dem vorliegenden Fall habe der Beklagte hinreichend die Vermutung seiner Täterschaft erschüttert, indem er angab Analphabet zu sein und es ihm aufgrund dessen nicht Möglich war einen Computer zu bedienen, geschweige denn Filesharing-Software zu steuern. Denn eine sekundäre Darlegungslast obliege dem mutmaßlichen Täter nur, zur Erschütterung der Vermutung für seine Täterschaft und dieser sei auch dann schon hinreichend nachgekommen, wenn der Anschlussinhaber glaubhaft vortragen kann, nicht als Täter der Rechtsverletzung in Betracht zu kommen. Im Übrigen habe der Beklagte nicht den Nachweis zu führen, dass seine Familienangehörigen zu besagtem Zeitpunkt auch Zugriff auf den Anschluss hatten. Auch eine Störerhaftung verneinte das AG Köln aufgrund der ausreichenden Sicherung des Netzwerkes. Eine Belehrung oder gar Überwachung der volljährigen Familienangehörigen sei nicht notwendig. Im Übrigen reiche eine ermittelte IP-Adresse für den Beweis einer Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber nicht aus. Vielmehr wäre dafür ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen. Darüber hinaus bestanden Zweifel an der Aktivlegitimation des Rechteinhabers. Für diesen Nachweis legten die Rechtsanwälte von Baumgarten Brandt eine angebliche Kopie eines DVD-Covers vor, bei der es sich jedoch nach Ansicht der Richter um eine bloße Screenshot-Fotografie einer Internetseite handelte und zum Beweis untauglich sei.

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