AG Hamburg schränkt Umfang der Störerhaftung weiter ein

Das Amtsgericht Hamburg hatte am 24.06.2014 über eine Schadensersatzklage in einer Filesharing-Sache zu entscheiden (Az. 25b C 924/13). Dabei befassten sich die Richter mit der nach wie vor streitigen Frage über den Umfang der Störerhaftung von Internetanschlussinhabern. Das AG Hamburg schließt sich konsequent der Rechtsprechung des BGH mit seiner Bearshare- und Morpheus-Entscheidung an und schränkt damit den Haftungsumfang weiter ein.

 

Was ist geschehen?

Die Splendid Film GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Sasse und Partner, verklagte einen Anschlussinhaber wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing. Der Beklagte ist Vermieter einer Ferienwohnung und stellt dort den Internetanschluss den Mietern zur Verfügung. Über diese Internetverbindung soll der Film The Last Stand über eine Internettauschbörse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein. Der Vermieter trägt vor, den Film nicht selbst ins Internet gestellt zu haben, vielmehr hätten ausschließlich die Mieter der Ferienwohnung Zugriff auf den Internetanschluss. Darüber hinaus habe er seine Kunden über die Nutzungsbestimmungen des Internetzugangs ausreichend belehrt. Ein Mieter bestätigte zwischenzeitlich den Film geladen zu haben. Die Rechtsanwaltskanzlei Sasse und Partner verlangt von dem Vermieter 1255,50 Euro Schadensersatz und Anwaltskosten erstattet.

Was sagt das Gericht?

Da der Vermieter den Film nicht selbst ins Internet gestellt hatte, entfiel eine täterschaftliche Haftung, sodass sich das Gericht mit dem Vorliegen einer Störerhaftung des Vermieters auseinanderzusetzen hatte. Dabei stand insbesondere die Frage im Raum, ob der Vermieter als Provider im Sinne des § 8 des Telemediengesetzes (TMG) anzusehen sei. Danach können Dienstanbieter nicht verantwortlich gemacht werden für die Übermittlung fremder Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetzwerk übermitteln, sofern sie diese nicht selbst veranlasst haben. Bisweilen fand eine solche Privilegierung des § 8 TMG allein Anwendung auf klassische Internet-Service-Proivider, sogenannte ISP´s. In dem Urteil erklärten die Richter den § 8 TMG auch auf Vermieter für Ferienwohnungen für anwendbar. Denn dem gewerblichen Vermieter sei in solchen Fällen, ebenso wie den großen Providern, die Kontrolle der über den Anschluss übermittelten Daten nicht möglich, ohne den Umfang seiner Prüfpflichten in unzumutbarer Weise auszuweiten.

Zudem habe der Vermieter seine Prüfpflichten erfüllt, indem der WLAN-Zugang ausreichend durch ein Passwort gesichert und er insbesondere die Mieter über die Einhaltung deutschen Rechts, im Zusammenhang mit der Internetnutzung belehrt habe. Die Frage, ob eine solche Belehrung überhaupt Teil der Pflichten eines Vermieters von Ferienwohnungen sei, wurde zwar aufgeworfen, jedoch von den Richtern nicht beantwortet, da diese offensichtlich vorlag.

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten?

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.