Das Amtsgericht Halle führte zur Begründung an, dass der Streitwert von 10.000 EUR in diesem Fall zu hoch sei. Zwar sei der Einwurf der Gegenseite, dass die Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen ein Massenphänomen seien, durch das die Musik- und Filmindustrie stark geschädigt werde, nachvollziehbar. Auch handele es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Auf der anderen Seite dürften jedoch solche Umstände bei der Bestimmung des Streitwertes keine wesentliche Rolle spielen. Die Höhe des Streitwertes sollte nicht der Abschreckung dienen. Dieser Gedanke sei dem Zivilprozessrecht fremd, so das Gericht. Darüber hinaus sei auch der Schutzzweck des neuen § 97 a Abs. 2 UrhG zu berücksichtigen. Ziel dieser Norm sei es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren. Zwar sei der § 97 a Abs. 2 UrhG für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, da die Abmahnung vor Inkraftreten der Vorschrift ausgesprochen worden sei, jedoch sei der Fall im Lichte dieser Vorschrift auszulegen.
Das Urteil kann als erfreulicher Wegweiser für die Auslegung der in der Praxis noch sehr umstrittene Auslegung der Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a UrhG dienen, denn obgleich das Gericht die Anwendbarkeit der Vorschrift verneint, hat es doch die einzelnen Voraussetzungen der Vorschrift geprüft und im Ergebnis für den typischen Filesharing-Fall bejaht.
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