AG Bielefeld: keine Beweislastumkehr des Anschlussinhabers bei Abmahnung wegen Filesharings

Mit dem jüngst ergangenem Urteil des Amtsgericht Bielefeld  AZ 42 C 368/13 v. 6.3.2014 beschied dieses gegenüber der Klägerin - eine der führenden deutschen Tonträgerhersteller -, dass diese mangels konkreten Tatsachenvortrag hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten, komplett unterliegt und schließt sich in der Vorgehensweise, des ihm vorstehenden, OLG Hamm an.

Zusammenfassend sei zur tendenziellen  Handhabung der Gerichte bezüglich der sekundären Darlegungslast erwähnt, dass sich immer häufiger feststellen lässt, dass dieser bei  Drittanwendungsfällen genüge getan ist, wenn der Anschlussinhaber die Möglichkeit einer Verwendung des Anschlusses durch Dritte vorträgt. Dies hat folgende Bewandtnis grundsätzlich trifft nämlich den Abmahnenden als Anspruchsteller, also den Rechteinhaber, die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Merkmale.  Das heißt, dass die Gegenseite grundsätzlich verpflichtet ist, nachzuweisen, dass Sie für die Urheberrechtsverletzung einzustehen haben. Allerdings liegt es in Fallkonstellationen wie dem vorliegenden in der Natur der Sache, dass der Rechteinhaber für gewöhnlich keine Kenntnis davon hat, wie viele Personen den Anschluss nutzen und wer letztlich die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Wer also Täter der Verletzungshandlung ist, kann der Rechteinhaber selten selbst nachweisen. Anders verhält es sich dagegen beim Anschlussinhaber. Die Rechtsverletzung fand innerhalb seiner Sphäre und innerhalb seines Wahrnehmungsbereiches statt.

Die Rechtsprechung löst dieses Problem über die so genannte sekundäre Darlegungslast. Sie hält es für ausreichend, wenn der Rechteinhaber vortragen kann, dass die Rechtsverletzung zu einem bestimmten Zeitpunkt über eine bestimmte IP-Adresse mit einer anerkannten Überwachungssoftware protokolliert wurde. Sie unterstellt dann zunächst, dass der Anschlussinhaber der Rechtsverletzer ist. Die Vermutung der Verantwortlichkeit der Rechtsverletzung beruht auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablauf, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss nutzt und damit über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und somit die Tatherschafft bewusst kontrolliert  (Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes – nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt. Dafür soll es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers – wie beispielsweise der Ehegatte – selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können (OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011 – I-6 W 42/11, OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012 – I-6 U 239/11). Im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast obliegt es dem Anschlussinhaber also, substantiiert vorzutragen, dass ihm selbst als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung nicht zurechenbar vorgeworfen werden kann.

 Wie weit die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gespannt werden können, ist im Einzelnen noch nicht geklärt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der mittlerweile auch einige Amtsgericht zu folgen scheinen, geht die sekundäre Darlegungslast jedoch nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011 - I-22 W 82/11). Erst recht obliegt ihm nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss.

Das OLG Hamm hat dies in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 04.11.2013 – 22 W 60/13) nochmals bestätigt. Danach genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt. In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte der Anschlussinhaber vermutet, dass seine minderjährigen Kinder als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. Darin war nach Auffassung des OLG Hamm die Erklärung zu sehen, dass diese selbstständig und ohne permanente Aufsicht durch den Verfügungsbeklagten dessen Internetanschluss nutzen konnten. Dieser Vortrag war nach Auffassung des OLG Hamm ausreichend, um eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die Alleintäterschaft des Verfügungsbeklagten darzulegen.

 Ausgehend von dieser Rechtsprechung reiht sich nun auch das AG Bielefeld in die Reihe der Amtsgerichte ein, die sich einer sinnvollen und lebensnahen Anwendung der sekundären Darlegungslast in Abmahnfällen bereits angeschlossen haben.

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