OLG Köln: Datenschutzverstoß berechtigt zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

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Das OLG Köln hat entschieden, dass eine fehlende Datenschutzerklärung bei einem Kontaktformular ein Wettbewerbsverstoß darstellt (Urteil vom 11.3.2016, Az. 6 U 121/15).

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Fehlende Datenschutzerklärung führt zur Abmahnung durch Mitbewerberin

In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte der Betreiber einer Website ein Kontaktformular eingerichtet, jedoch keine Hinweise auf die Erhebung personenbezogener Daten gegeben. Der Betreiber klärte Nutzer weder über den Umfang noch die Art der erhobenen Daten auf. Zudem fehlte auch eine Erklärung darüber, dass die Einwilligung zur Verwendung der Daten jederzeit widerrufen werden kann. Auf die fehlende Datenschutzerklärung aufmerksam geworden, mahnte eine Mitbewerberin den Betreiber der Webseite ab. Da der Betreiber auf die Abmahnung nicht reagierte, erwirkte die Mitbewerberin eine einstweilige Verfügung. Der Betreiber der Website legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.

 

OLG Köln: Datenschutzverstoß wettbewerbswidrig

Das OLG Köln stellte in seinem Urteil fest, dass eine fehlende Datenschutzerklärung bei einem Online-Kontaktformular ein Wettbewerbsverstoß sei. Hintergrund der Entscheidung ist, dass Betreiber von Websites nach dem Telemediengesetz (TMG) unter anderem dazu verpflichtet sind, Nutzer über die Verwendung personenbezogener Daten aufzuklären. Maßgeblich für die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes war nach Ansicht des OLG Köln, dass Nutzer bei einer rechtmäßigen Aufklärung über die Datenverwendung möglicherweise von der Verwendung des Kontaktformulars Abstand genommen hätten. Hierin läge eine spürbare Beeinträchtigung, weil sich der Betreiber der Website einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschaffen könnte. Die in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften des TMG schützten nicht nur die Verbraucher, sondern stellten auch wettbewerbsrechtliche Verhaltensregeln dar. Die Abmahnung sei daher berechtigt.

 

OLG Köln vs. LG Berlin

Das Urteil des OLG steht damit in Widerspruch zu einer vorangegangenen Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 4.2.2016, Az. 52 O 394/15). Das LG Berlin hatte seinerzeit in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass kein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vorliege.

In dem Rechtstreit ging es um eine fehlerhafte Datenschutzerklärung bei einem Online-Kontaktformular, was ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber zur Folge hatte.

 

LG Berlin mit Zweifeln an Wettbewerbsverstoß

Im Gegensatz zum OLG Köln äußerte sich das LG Berlin in seinem Urteil kritisch dazu, ob die Informationspflichten des TMG eine wettbewerbsrechtliche Dimension entfalten. Nach Ansicht des Gerichts sollten die datenschutzrechtlichen Regelungen in erster Linie sicherstellen, dass Nutzer über die Verwendung ihrer Daten aufgeklärt würden.

Im Ergebnis ließ das Gericht die Frage offen, ob eine fehlende Datenschutzerklärung einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Entscheidend war aus Sicht der Richter, dass die Verletzung der Informationspflicht keine spürbaren Auswirkungen auf die Rechte der Mitbewerber hatte. Bei den Daten handelte es sich um Namen und E-Mail-Adressen, die nicht zu Werbezwecken ermittelt wurden, sondern um die Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der Website zu ermöglichen. Dies könnten Interessenten auch per Telefon oder per E-Mail tun. Das Gericht sah keinen Vorteil auf Seiten des Websitebetreibers durch die fehlende Unterrichtung. Aus Sicht des Mitbewerbers komme es nicht darauf an, auf welche Weise ein potentieller Kunde mit dem Websitebetreiber Kontakt aufnehme.

 

LG Berlin: Kein spürbarer Nachteil für Mitbewerber

Das LG Berlin hat in seiner Entscheidung erhebliche Zweifel an der Abmahnbarkeit fehlender Datenschutzerklärungen erkennen lassen. Das sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Fall, den das LG Berlin zu entscheiden hatte, der Sachverhalt anders lag. Die Art der Kontaktaufnahme legte keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb nahe. Negative Auswirkungen für Mitbewerber wären nur dann denkbar, wenn ein Websitebetreiber durch fehlende Aufklärung über die Datenverwendung einen Vorteil erlangt. Genau das wurde vom OLG Köln in dem dortigen Fall jedoch anders bewertet.

 

Abmahngefahr Datenschutzerklärung: Was müssen Websitebetreiber und Online-Händler tun?

Die Frage der Wettbewerbswidrigkeit einer fehlenden oder falschen Datenschutzerklärung ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Angesichts der Rechtsprechung des OLG Köln ist Website- und Online-Shopbetreibern wie auch Online-Händlern auf Plattformen wie Amazon, eBay oder DaWanda jedoch dringend zu empfehlen, eine ordnungsgemäße Datenschutzerklärung vorzuhalten. Nur so lässt sich das Risiko erheblicher Geldbußen und kostenträchtiger wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen vermeiden.

 

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