Das Gericht stellte fest, dass die Anschlussinhaberin, die die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hatte, als Störer haften. Sie sei ihren Prüfpflichten, die sich aus dem Vorhalten des Internetanschlusses ergäben, nicht hinreichend nachgekommen. Es sei in der heutigen Zeit nicht mehr ungewöhnlich, dass Jugendliche Tauschbörsen in Anspruch nähmen und zudem allgemein bekannt, dass es dort zu Rechtsverletzungen komme. Die Anschlussinhaberin habe daher technische Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, wie z. B. für deren Kinder ein eingeschränktes Benutzerkonto sowie eine Firewall einrichten können, welche keinen Download von dem Computer erlaube.
Nach Auffassung des Gerichts war die Abmahnung daher berechtigt. Die Anschlussinhaberin musste zudem die Kosten der Abmahnanwälte übernehmen, die es unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung aus einem Gegenstandswert von 400.000,00 EUR berechnete. Für eine Anwendung des neu in das Gesetz eingefügten § 97 a Abs. 2 UrhG, der die Anwaltskosten unter bestimmten Voraussetzungen auf 100,00 EUR deckelt, sah das Gericht keinen Raum, da die Urheberrechtsverletzung vor Inkrafttreten der neuen Vorschrift begangen worden war und es sich bei 964 Rechtsverletzungen nicht mehr um einen „unerheblichen Fall“ im Sinne dieser Vorschrift handele.
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