
Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.
Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Sie haben eine Abmahnung von Rechtsanwalt Sandhage erhalten? Wir kümmern uns darum! Als Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht sowie den gewerblichen Rechtsschutz kennen wir uns mit den von Rechtsanwalt Sandhage abgemahnten Verstößen im Wettbewerbsrecht aus. Wir verteidigen unsere Mandanten seit Jahren erfolgreich gegen Abmahnungen der Kanzlei Sandhage.
Unser Ziel dabei: Sie zahlen weniger oder nichts.

Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.
Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Eine Abmahnung vom Anwalt wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes kann Angst machen. Vermeiden Sie Panik, indem Sie die Abmahnung überprüfen lassen. Oft bestehen die geltend gemachten Ansprüche gar nicht oder zumindest nicht in der Höhe. Wir machen das für Sie.
Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung oder eine Zahlungsverpflichtung nicht ungeprüft! Eine Unterlassungserklärung ist ein lebenslang gültiger Vertrag. Bei Verstoß gegen die Bedingungen in der Unterlassungserklärung drohen hohe Vertragsstrafen.
Nein, denn oft lassen sich Zahlungsansprüche zumindest reduzieren. In einigen Fällen besteht gar kein Anspruch oder die Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, sodass Sie gar nichts zahlen müssen.
Wir haben Erfahrung mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Kanzlei Sandhage und beantworten sämtliche Ihrer Fragen in einem garantiert kostenfreien Erstgespräch.
Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.
Gereon Sandhage ist Rechtsanwalt in Berlin und unserer Kanzlei schon seit vielen Jahren aufgrund der Vielzahl der von ihm versandten Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts bekannt. Während Gereon Sandhage bis 2014 noch zusammen mit Katrin Sandhage auftrat, ist er unserer Kenntnis nach mittlerweile als Einzelanwalt tätig und vertritt eine Vielzahl von Mandanten in diversen wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten.
Während sich die Kanzlei Sandhage in den letzten Jahren eher auf die "Abmahnklassiker" wie die fehlerhafte / fehlende Widerrufsbelehrung oder den falsch gesetzten OS-Link konzentriert hat, mahnt die Kanzlei nun vermehrt Verstöße gegen das Verpackungsgesetz sowie andere Wettbewerbsverstöße, wie fehlerhafte Bewerbung von Produkten auf Verkaufsplattformen wie eBay und Amazon, ab. Das neue Gesetz gegen Abmahnmissbrauch (mehr dazu weiter unten) hat für das Abmahnen gewisser Verstöße (insbesondere Kleinstverstöße und DSGVO-Verstöße) den Ersatzanspruch abgeschafft. Das heißt, ein Anwalt der z.B. eine fehlerhafte Widerrufserklärung abmahnt, kann seit Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Kosten nicht mehr geltend machen. Für das Abmahnen von anderen Wettbewerbsverstößen wie Verstößen gegen das Verpackungsgesetz können Anwälte Ihre Kosten aber noch geltend machen. Genau das nutzt die Kanzlei Sandhage nun und mahnt vermehrt solche Verstöße ab. Werben Sie beispielsweise auf Ihre eBay Webseite damit, dass Ihre Handtaschen aus "PU Leder" sind oder dass Sie den "versicherten Versand" der Ware unternehmen, könnte Sie bald eine Abmahnung von Herrn Sandhage wegen "Irreführung" des Verbrauchers erreichen.
Aktuell ist zudem zu beobachten, dass vermehrt Abmahnungen wegen irreführender Produktangaben ausgesprochen werden. In jüngerer Zeit wurden insbesondere folgende Konstellationen abgemahnt:
Diese Beispiele zeigen, dass bereits kleine Ungenauigkeiten in Produktbeschreibungen ausreichen können, um kostenpflichtige Abmahnungen auszulösen.
Wir prüfen für Sie, ob die erhobenen Vorwürfe berechtigt sind und zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Angebote rechtssicher gestalten können.
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Wenn man die Kanzlei Sandhage im Internet recherchiert, wird Herrn Sandhage immer wieder vorgeworfen rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung zu versenden. Tatsächlich kann das Geltendmachen einer erheblichen Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift rechtsmissbräuchlich sein. Der Rechtsmissbrauch muss aber immer im Einzelfall positiv festgestellt werden. Da diese Feststellung vor Gericht getroffen werden muss, kann das das Verfahren verlängern und verteuern. Wird der Rechtsmissbrauch aber tatsächlich gerichtlich festgestellt, ist die Abmahnung unwirksam und Sie müssen gar nichts zahlen. Die Feststellung kann sich also lohnen. Aufgrund des neuen Gesetzes gegen Abmahnmissbrauch (mehr dazu unter Punkt 4) ist die Feststellung des Rechtsmissbrauchs wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen leichter geworden, muss aber immer noch immer im Einzelfall getroffen werden. Sie können also nicht per se davon ausgehen, dass die von Herrn Sandhage erhaltene Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, nur weil Sie gehört haben, dass Herr Rechtsanwalt Sandhage im Vergleich viele wettbewerbsrechtliche Abmahnungen versendet. Vielmehr müssen Sie auf die Abmahnung in jedem Fall reagieren.
Dank des neuen Gesetzes gegen Abmahnmissbrauch ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn eines der sieben dort aufgeführten Indizien für Rechtsmissbrauch gegeben ist. Aufgrund dieser Formulierung müsste ein Gericht in Zukunft gehalten sein, im Zweifel von einem Rechtsmissbrauch auszugehen. Indizien für den Rechtsmissbrauch sind z.B. wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen oder ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt.
Problematisch an der neuen Rechtsvorschrift ist das Vorhandensein diverser unbestimmter Rechtsbegriffe. Was genau eine "erhebliche Anzahl" ist oder wie man nachweisen kann, dass der Anspruch tatsächlich in erster Linie dazu diente Kostenersatzansprüche entstehen zu lassen, ist noch nicht geklärt. Derjenige, der sich auf die Vorschrift beruft muss das Vorliegen derer Merkmale beweisen. Deswegen lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten. Unsere Erstberatung ist kostenlos.
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Als Reaktion auf das vermehrte Versenden von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen hat der Gesetzgeber ein neues Gesetz gegen Abmahnmissbrauch auf den Weg gebracht, das am 02.12.2020 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz ergeben sich ab sofort weitreichende Änderungen für das wettbewerbsrechtliche Abmahnwesen über die wir Sie im Folgenden informieren möchten.
Wie bereits erwähnt versendet Rechtsanwalt Sandhage mittlerweile keine Abmahnungen wegen sogenannten Kleinstverstößen wie einem fehlerhaften Impressum oder einem fehlenden klickbaren Link auf die OS-Plattform der EU-Kommission, einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder Verstößen gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung. Das liegt daran, dass die Mandanten von Herrn Sandhage für diese Art von Verstößen seit Inkrafttreten des Gesetzes gegen Abmahnmissbrauchs keinen Ausgleich mehr für die angefallenen Abmahnkosten mehr verlangen können. Damit soll der finanzielle Anreiz für Mitbewerber, Kleinstverstöße ihrer Konkurrenten abzumahnen, entfallen. Gemäß § 13 Abs. 4 UWG n.F. ist der Anspruch auf Abmahnkostenersatz für Mitbewerber nun ausgeschlossen bei:
Die Regelung gilt allerdings nur für Mitbewerber. Wirtschaftsverbände werden ihre Kosten aber unabhängig vom Verstoß künftig immer weiterhin geltend machen können. Die Regelung gilt nur für Mitbewerber.
Unberechtigt Abgemahnte können nach § 13 Abs. 5 UWG n.F. künftig die für die Abmahnverteidigung entstandenen Kosten vom Abmahnenden ersetzt verlangen. Beispielsweise können Sie Ihre Verteidigungskosten geltend machen, wenn der Abmahnende gar nicht anspruchsberechtigt ist, der behauptete Rechtsverstoß nicht vorliegt oder die Formalien der Abmahnung nicht eingehalten wurden. Der Anspruch ist dabei auf den Betrag begrenzt, den der Abmahnende an Abmahnkosten geltend macht. Ein Ersatzanspruch des Abgemahnten scheidet aber aus, wenn der Abmahner die fehlende Berechtigung zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennen konnte oder aus objektiver Sicht nicht hätte erkennen können.
Gemäß § 13a UWG n.F. werden Vertragsstrafen in bestimmten Fällen ausgeschlossen oder begrenzt. Mahnt ein Mitbewerber Sie erstmalig ab, und der Gegenstand der Abmahnung ist allein ein Verstoß gegen die privilegierten gesetzlichen Informations- und Kennzeichnungspflichten oder gegen das Datenschutzrecht, und der Abgemahnte beschäftigt „in der Regel“ 100 Mitarbeiter oder weniger, ist die Geltendmachung einer Vertragsstrafe ab sofort nicht mehr vorgesehen. Eine Vertragsstrafenforderungen darf 1000,00 € nicht übersteigen, wenn der Verstoß angesichts seiner Art, seines Ausmaßes und seiner Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Diese Deckelung gilt für alle Anspruchsberechtigten, also gleichermaßen für Mitwerber, Verbände und andere qualifizierte Einrichtungen.
Für Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Verpackungsgesetz können Mitbewerber Ihre Anwaltskosten noch geltend machen. Deswegen werden diese Verstöße seit Ende 2020 besonders häufig abgemahnt. Als Onlinehändler, der seine Waren an seine Kunden versendet, müssen Sie gemäß § 9 Verpackungsgesetz über das sogenannte "LUCID" Portal registrieren. Versäumen Sie dies, können Sie schnell abgemahnt werden, denn § 9 des Verpackungsgesetzes gilt als Marktverhaltensregel. Haben Sie sich noch nicht registriert, holen Sie das schnellstmöglich nach. Verstöße gegen das Verpackungsgesetz sind nicht nur abmahn- sondern auch bußgeldfähig. Mehr Informationen zu dem am 01.01.2019 in Kraft getretenen Verpackungsgesetz finden Sie in unserem Newsbeitrag zum Verpackungsgesetz.
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Wie Sie am besten auf eine Abmahnung der Kanzlei Sandhage reagieren kommt darauf an, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Gerade bei Abmahnungen wegen irreführender Angaben oder Kennzeichnungsfehlern ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung entscheidend. In vielen Fällen lassen sich Unterlassungserklärungen anpassen oder Ansprüche reduzieren. Ignorieren sollten Sie die Abmahnung aber keinesfalls, denn reagieren Sie nicht innerhalb der gesetzten Frist laufen Sie Gefahr, dass die Abmahnung vor Gericht geht, was den Prozess in jedem Fall verlängert und verteuert.
Ist die Abmahnung aus rechtlicher Sicht klar begründet, müssen Sie die gerügte Verletzung zunächst schnellstmöglich vollständig und dauerhaft beseitigen. Um die durch die begangene Verletzung entstandene Wiederholungsgefahr auszuräumen können Sie im Anschluss entweder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und sich damit verpflichten die Verletzung nicht zu wiederholen oder Sie riskieren sich durch ein Gericht zur Unterlassung im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichten zu lassen. Meist ist es sinnvoll innerhalb der gesetzten Frist die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das gilt aber nur für den Fall, dass Sie garantieren können die gerügte Verletzung nicht zu wiederholen. Die Unterlassungserklärung gilt nämlich lebenslang. Die Unterlassungserklärung nicht zu unterschreiben kann sinnvoll sein, wenn Sie nicht garantieren können, dass Sie die von Rechtsanwalt Sandhage gerügte Verletzung vollständig beseitigen können.
Ist die Abmahnung der Kanzlei Sandhage unberechtigt, sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung keinesfalls unterschreiben. Reagieren müssen Sie aber trotzdem und können gegebenenfalls eine Gegenabmahnung aussprechen. Lassen Sie die von Rechtsanwalt Sandhage gesetzte Frist einfach verstreichen, kann dieser Sie trotz des Nichtbestehens der Ansprüche erstmal vor Gericht bringen. Das verlängert die Streitsache in jedem Fall. Suchen Sie also direkt nach Erhalt der Abmahnung (die Frist um auf die Abmahnung zu reagieren beträgt meist nur 1-2 Wochen) einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf, der Rechtsanwalt Sandhage über die Unrechtmäßigkeit seiner Abmahnung informiert und eine Gegenabmahnung ausspricht bzw. den Erlass der einstweiligen Verfügung verhindert.
Die Kosten einer Abmahnung bemessen sich nach dem jeweiligen Streitwert. Der Streitwert ist aber nicht das, was Sie am Ende tatsächlich zahlen müssen. Die eigentlichen Rechtsanwaltskosten liegen bei einem Bruchteil des Streitwerts. Es gilt aber je höher der Streitwert, desto höher Ihre Kosten. Bei der Berechnung des Streitwerts muss immer die jeweilige Situation im Einzelfall betrachtet werden. In Wettbewerbssachen liegt der Streitwert meist bei 5000,- bis 20.000,- Euro, kann aber auch höher (oder niedriger) ausfallen. Die Rechtsanwaltskosten bei solchen Gegenstandswerten liegen dann bei ca. bei 500,- bis 1300, - Euro. Bei den Abmahnungen von Gereon Sandhage liegen die angesetzten Streitwerte meist bei "nur" 2000,- bis 3000,- Euro. Das bedeutet, dass der daraus resultierende Streitwert bei ca. 300,- Euro liegt. Trotzdem raten wir davon ab die relativ geringe Summe einfach zu bezahlen. Denn bei einer unberechtigten/rechtsmissbräuchlichen Abmahnung müssen Sie gar nichts zahlen. Überdies laufen Sie nach der Zahlung der 300,- Euro Gefahr später zur Zahlung von mehreren tausend Euro aufgefordert zu werden. Nämlich dann, wenn Sie den gerügten Verstoß jemals wiederholen sollten. Denn das wäre ein Verstoß gegen die Bedingungen der Unterlassungserklärung.
Auch bei vermeintlich geringeren Beträgen sollten Sie vorsichtig sein. Gerade bei Abmahnungen wegen Produktangaben oder Kennzeichnungspflichten besteht das eigentliche Risiko in der abgegebenen Unterlassungserklärung und möglichen Vertragsstrafen bei zukünftigen Verstößen.
Rechtsanwalt Sandhage vertritt eine Vielzahl von Unternehmen in verschiedensten Bereichen. Uns sind beispielsweise Abmahnungen aus den Bereichen Bekleidung, Schuhe, Taschen, Schmuck, Handyzubehör oder Druckerzeugnisse bekannt. Haben Sie eine Abmahnung von Gereon Sandhage im Auftrag einer der folgenden Unternehmen erhalten, wenden Sie sich an einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Anwalt.
Die Liste ist nicht abschließend. In der Praxis treten regelmäßig neue Auftraggeber hinzu, insbesondere im Bereich des Onlinehandels und bei marken- oder kennzeichnungsbezogenen Abmahnungen.
Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Bei uns sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt - kein Callcenter.
Und so geht's:
1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung von Rechtsanwalt Sandhage einfach und unverbindlich über das Kontaktformular zu.
2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an, prüft umfassend die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Garantiert kostenfrei!
3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.
Was darf die Abmahnung
kosten?
Sie haben eine Abmahnung erhalten und fragen sich mit welchen Kosten zu rechnen ist? Dann sind Sie hier richtig! Wir klären Sie über die wichtigsten Fragen auf und geben Ihnen wertvolle Ratschläge.
Das große FAQ zum Thema Abmahnung
Sie haben weitere Fragen zum Thema Abmahnung? Auf dieser Seite haben wir in unserer Beratungspraxis häufigst gestellten Fragen zu Abmahnungen zusammengestellt. Hier finden Sie Antworten zu Fragen wie "Wer hat die Abmahnung erfunden?" oder "Warum Abmahnungen - geht's nicht bisschen freundlicher?".
Waldorf Frommer Klage
Sie sind von Waldorf Frommer verklagt worden? Hier erhalten Sie alle relevanten Informationen zu der richtigen Vorgehensweise, zu Ihren Erfolgsaussichten, der richtigen Verteidigungsstrategie und den Kosten, die mit einem solchen Verfahren verbunden sind.
Zeugnis
Dies ist ein Typoblindtext. An ihm kann man sehen, ob alle Buchstaben da sind und wie sie aussehen. Manchmal benutzt man Worte wie Hamburgefonts, Rafgenduks oder Handgloves, um Schriften zu testen. Manchmal Sätze, die alle Buchstaben des Alphabets enthalten - man nennt diese Sätze »Pangrams«.