Datenschutzverstöße durch Cookie-Banner können Wettbewerbsverstoß darstellen

Das Speichern von nicht-notwendigen Cookies sowie die wahrheitswidrige Angabe, nicht-notwendige Cookies seien deaktiviert, stellen wettbewerbsrechtliche Verstöße dar. Die Kosten für eine solche Abmahnung sind erstattungsfähig. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt mit Urteil vom 19.10.2021 entschieden (Az. 3-06 O 24/21).

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Foto: Faithie Photography/AdobeFotostock

Wettbewerbszentrale geht gegen fehlerhafte Cookie-Banner vor

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen eine Anbieterin von Ernährungsprodukten. Dem Kläger war beim Besuch der Website aufgefallen, dass Cookies und Web Storage Dateien auf seinem Computer gespeichert wurden, ohne dass er die Cookies-Annehmen-Schaltfläche (Cookie-Hinweis) bedient hatte. Es war somit keine wirksame Einwilligung erteilt. Der Beklagte wurde verurteilt, das Speichern von nicht-notwendigen Cookies sowie die wahrheitswidrige Angabe, nicht-notwendige Cookies seien deaktiviert, zu unterlassen.

 

Haftung auch für Fehler des Webdesigners

Die Beklagte versuchte die Verantwortlichkeit anhand eines technischen Fehlers zum Zeitpunkt der klägerischen Nutzung von sich zu weisen. So habe das System eigenständig auf ein sog. Opt Out umgestellt, bei dem der Besucher aktiv Cookies ablehnen muss, statt wie es die DSGVO vorschreibt, diesen aktiv zuzustimmen. Das Gericht ließ sich davon nicht überzeugen. Das Telemediengesetz bestimmt, dass nur Diensteanbieter selbst für die eigens bereitgestellten Informationen verantwortlich sein können. Der Anspruch auf Unterlassen aus dem UWG ist ohnehin nicht von einem Verschulden abhängig. Eine Entlastungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen, sodass die Beklagte sich den Fehler ihres Dienstleisters zurechnen lassen muss.

 

Erheben optionaler Cookies als Täuschung im Wettbewerb

Diese Gestaltung stellt nach Ansicht des Gerichts eine Täuschung über wesentliche Merkmale der Websitenutzung, nämlich die Deaktivierung optionaler Cookies, dar. Diese sei auch wettbewerblich relevant. So argumentiert das Gericht, dass ein Nutzer die Website möglicherweise bereits geschlossen hätte, hätte er von den zusätzlichen Cookies gewusst.

 

Erstattung der Abmahnkosten

Außerdem sind die Abmahnkosten zu erstatten. Soweit ein Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht, die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes wirksam und auch erforderlich ist, um den Unterlassungsanspruch außergerichtlich zu erfüllen, besteht ein Anspruch auf Ersatz der dafür notwendigen Posten.

 

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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