LAG Schleswig-Holstein verneint Diskriminierung durch Gendersternchen

von Carl Christian Müller

Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Diskriminierung soll eigentlich sprachlich durch die Verwendung des sogenannten Gendersternchens (*) vermieden werden. In einer Entscheidung über eine Entschädigungsklage musste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein nun damit auseinandersetzen, ob eine solche Schreibweise Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität benachteiligt. Das Landesarbeitsgericht hat dies verneint (Urteil vom 22.06.2021, Az. 3 Sa 37 öD/21).

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Klägerin empfindet Gendersternchen nicht als geschlechtsneutral

Eine Gebietskörperschaft hatte mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben, unter anderem mit den Sätzen: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“ Die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte klagende Partei bewarb sich und erhielt eine Absage. Mit ihrer Klage machte sie Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend. Sie sei wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das seitens der beklagten Gebietskörperschaft genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral sei.

 

ArbG Elmshorn gewährt Entschädigung in Höhe von 2 000 EUR

Das Arbeitsgericht (ArbG) Elmshorn hat der klagenden Partei aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2 000 EUR zugesprochen (Urteil vom 17.11.2020, Az. 4 Ca 47 a/20) . Diese hat für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe beantragt mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens EUR 4.000,00 betragen.

 

LAG: „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ ist nicht diskriminierend

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiert mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht. Das Gendersternchen dient einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung ist es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, kann dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, wird im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Damit hat auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein vom 6. Juli 2021

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