ArbG Berlin: Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Air Berlin abgelehnt

von Carl Christian Müller

Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner heutigen Sitzung Anträge der Personalvertretung Kabine der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit denen die Personalvertretung vor allem Informationen zur Verhandlung über einen Interessenausgleich erhalten wollte; ferner sollte Air Berlin untersagt werden, Flugzeuge aus dem Betrieb zu nehmen.

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Das Arbeitsgericht hat zum einen angenommen, es fehle ein Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet worden sei, bestehe seitens der Insolvenzverwaltung die Möglichkeit, die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung der beabsichtigten Betriebsschließung einzuholen. In diesem Verfahren werde ausreichend geprüft, ob eine rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Personalvertretung erfolgt sei.

Für die geltend gemachten Informations- und Unterlassungsanträge bestehe zum anderen keine rechtliche Grundlage. Die Rechte der Personalvertretung richteten sich nicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern nach besonderen tarifvertraglichen Regelungen. Danach könne die Personalvertretung u.a. eine Information und Beratung über eine Betriebsschließung, nicht jedoch – wie im vorliegenden Fall beantragt – über Umstände zur Veräußerung des Betriebs oder von Betriebsteilen verlangen; eine Anordnung des weiteren Betriebs von Flugzeugen komme bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

Air Berlin hat in der mündlichen Anhörung erklärt, dass Kündigungen des Bordpersonals erst nach Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen bzw. nach der gerichtlichen Genehmigung der Durchführung der Betriebsänderung ausgesprochen werden.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 02.11.2017 – Aktenzeichen 38 BVGa 13035/17

 

Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 2.11.2017

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