Versicherungsunternehmen bemängelt Werbeaussagen
In ihrem Urteil hatte die 4. Kammer für Handelssachen am Landgericht Köln über die Zulässigkeit verschiedener Werbeaussagen zu entscheiden, die die Klägerin bemängelt hat. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das mit dem Vergleichsportal nicht zusammenarbeitet. Neben den Ausführungen zu den Werbeaussagen hat das Gericht festgestellt, dass das Vergleichsportal nach Auskunft darüber, wie viele Versicherungsverträge über die entsprechende Website an Versicherungsunternehmen weitergeleitet worden sind, Schadensersatz an die Klägerin zu leisten hat.
Kunden wird suggeriert, sie würden immer "besten Deal" erhalten
Die Kammer hält unter anderem die Werbeaussage in einem Spot für das Vergleichsportal, der Kunde erhalte immer die besten Autoversicherungstarife dank der „Nirgendwo Günstiger Garantie“, für irreführend. Den Kunden, die sich für eine Autoversicherung interessieren und sich auf dem Vergleichsportal informieren, werde damit suggeriert, sie bekämen immer die besten Autoversicherungstarife auf dem gesamten Markt vermittelt. Das Vergleichsportal übernähme die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst eine günstigere Versicherung zu finden sei. Tatsächlich könnte das Vergleichsportal jedoch nur in 80 % der Fälle die günstigsten im Markt erhältlichen Tarife anbieten.
Hinweis im Vergleichsportal auf Klägerin ist "herabsetzend"
Diese Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass kurz eingeblendet wird, dass der Verbraucher eine Entschädigung dafür erhalten sollte, wenn das Portal „mal nicht“ den günstigsten Preis anbiete. Der Kunde werde das für eine Vorsorge für einen „Ausreißer“ halten. Das Landgericht Köln hat zudem einen Hinweis auf die angeblich schlechte Schadensregulierung der Klägerin verboten, der nur bei den Kunden erscheint, die in dem Portal angegeben haben, ihr Auto bei der Klägerin versichert zu haben. Dieser Hinweis sei herabsetzend, weil er einseitig und zu wenig fundiert sei. Das Vergleichsportal dürfe auch nicht mit einem Testsieg werben, ohne mitzuteilen, um welchen Test es sich handelt, und ohne die genaue Fundstelle des Testergebnisses anzugeben.
Traifnotensystem ist für Verbraucher nicht nachvollziehbar
Schließlich sei auch das Tarifnotensystem, mit dem das Internetportal die verschiedenen Anbieter miteinander vergleicht, in der konkreten Form unzulässig. Das Tarifnotensystem beruhe nämlich auf Eigenschaften, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind. Maßgeblich für die Vergabe der Noten seien stattdessen subjektive Bewertungen der Mitarbeiter des Vergleichsportals gewesen, die für die Verbraucher nicht transparent gemacht werden und nicht auf objektiven Kriterien beruhen.
Vergleichsportal kann Berufung einlegen
Die 31. Kammer des Landgerichtes Köln hatte bereits in seinem Urteil vom 18. September 2019 (Az 31 O 376/17) die Werbung des Vergleichsportals mit der „Nirgendwo Günstiger Garantie“ verboten. Das Internet Vergleichsportal hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Köln einzulegen.
Quelle: Pressemitteilung LG Köln vom 22. April 2020