LG Berlin: AfD-Mitglied darf als "Holocaustleugner" bezeichnet werden

von

Das Landgericht Berlin hat heute die Klage eines Mitgliedes der AfD (Kläger) gegen den Präsidenten des Zentralrats der Juden (Beklagten) verhandelt und im Ergebnis abgewiesen. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass der Beklagte ihn als „Holocaustleugner“ bezeichnet hatte. Mit der Klage wollte er ihm die Wiederholung dieser Äußerung für die Zukunft verbieten lassen.

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte äußerte sich in einem im Januar 2017 erschienenen Zeitungsartikel zu dem damaligen Fraktionsausschlussverfahren des Klägers aus der Landesfraktion der AfD in Stuttgart. In diesem Zusammenhang bezeichnete er den Kläger als Holocaustleugner. Der Beklagte beruft sich dazu auf die vom Kläger verfassten Bücher und auf seine Meinungsfreiheit. Der Kläger bestreitet, den Holocaust geleugnet zu haben, und sieht die Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung an.

Das Landgericht Berlin hat in der heutigen Verhandlung darauf abgestellt, dass der Kläger einzelne Aspekte des Holocaust, z.B. die Opferzahlen oder die Einstufung der Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten als Menschheitsverbrechen in Abgrenzung zu Kriegsverbrechen, in Frage gestellt hat. Nach Ansicht des Landgerichts ist der Begriff „Holocaustleugner“ kein fest definierter Begriff. Vielmehr sei die Einschätzung, ob die Infragestellung einzelner Aspekte der Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten bereits ein Leugnen des Holocaust darstelle oder nicht, von den grundgesetzlich geschützten Elementen des Meinens und Dafürhaltens abhängig. Die Bewertung der Infragestellung einzelner Aspekte als Leugnen des Holocaust stelle daher eine nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung des Beklagten dar.

Das heute verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Schriftliche Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 27 O 189/17, Urteil vom 16. Januar 2018

Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin vom 16.01.2018

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.