Neue Abmahnungen von Nutzern des Videoportals Cuevana

von Carl Christian Müller

Achtung bei scheinbaren Streaming-Portalen, deren Technik sich tatsächlich als Filesharing-Netzwerk herausstellt

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer haben laut einem Online-Artikel der PC-Games  Nutzer des Portals Cuevana abgemahnt. Anders als im Fall Redtube, handelt es sich bei Cuevana um ein Torrent-Netzwerk und nicht lediglich um einen Streaming-Dienst. Gilt bei Streaming-Diensten die rechtliche Lage allenfalls noch als rechtliche Grauzone, so ist die Nutzung von Torrent-Netzwerken unstreitig illegal, sofern urheberrechtlich geschütztes Material ohne die Zustimmung des Rechteinhabers darüber verbreitet wird.

Cuevana und Popcorn Time: Keine Streaming Portale

Vielen Nutzern scheinbarer Streaming-Dienste ist nicht klar, dass sie tatsächlich ein Torrent-Netzwerk verwenden und dabei unwissentlich die urheberrechtlich geschützte Datei auch zum Download anbieten und sich somit Schadensersatzpflichtig gemäß § 97 UrhG und sogar strafbar machen können. Der Nutzer sollte sich daher vorher über die verwendete Technik des Portals erkundigen und sich bei der Nutzung im Falle von Peer-2-Peer-Technik auf freie Inhalte beschränken.

Abmahnungen wegen des Tauschens von urheberrechtlich geschützten Inhalten

Videoportale wie Cuevana, oder Popcorn Time und weitere ähnliche Netzwerke nutzen eine solche Peer-2-Peer-Technik oder auch Torrent-Netzwerk genannt und sind damit hinsichtlich der gewünschten Inhalte mit Vorsicht zu genießen. Indem der Nutzer nämlich die Datei streamt, also beispielsweise den Film direkt von der Seite anschaut und damit temporär auf der Festplatte speichert, wird diese auch den anderen Nutzern des Netzwerkes angeboten. Durch dieses Download-Angebot begeht der unbedarfte Konsument eine Urheberrechtsverletzung, die auch dem Unwissenden zugerechnet wird, da das Urheberrecht insofern kein Verschulden des Nutzers fordert. Dabei wird für den Mitnutzer des Torrent-Netzwerkes auch die IP-Adresse des Anbietenden angezeigt, wodurch der Nutzer eindeutig identifizierbar ist. Dann nämlich kann bei begründetem Urheberrechtsverstoß von den Providern die Adresse des Anschlussinhabers der IP-Adresse herausverlangt werden, was dann zur Abmahnung führen kann.

Nutzern wird daher geraten, sich im Vorfeld darüber zu informieren, wie das genutzte Netzwerk technisch funktioniert und ob man sich eventuell an einem Torrent-Netzwerk beteiligt. Dann sollte nur auf urheberrechtlich eindeutig freie Inhalte zurückgegriffen werden.

Update vom 23.10.2019: Auch die Stiftung Warentest warnt vor der Nutzung von Popcorn Time oder Cuevana.

Haben auch Sie eine Abmahnung nach der Nutzung von Cuevana erhalten?

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