Cuevana und Popcorn Time: Keine Streaming Portale
Vielen Nutzern scheinbarer Streaming-Dienste ist nicht klar, dass sie tatsächlich ein Torrent-Netzwerk verwenden und dabei unwissentlich die urheberrechtlich geschützte Datei auch zum Download anbieten und sich somit Schadensersatzpflichtig gemäß § 97 UrhG und sogar strafbar machen können. Der Nutzer sollte sich daher vorher über die verwendete Technik des Portals erkundigen und sich bei der Nutzung im Falle von Peer-2-Peer-Technik auf freie Inhalte beschränken.
Abmahnungen wegen des Tauschens von urheberrechtlich geschützten Inhalten
Videoportale wie Cuevana, oder Popcorn Time und weitere ähnliche Netzwerke nutzen eine solche Peer-2-Peer-Technik oder auch Torrent-Netzwerk genannt und sind damit hinsichtlich der gewünschten Inhalte mit Vorsicht zu genießen. Indem der Nutzer nämlich die Datei streamt, also beispielsweise den Film direkt von der Seite anschaut und damit temporär auf der Festplatte speichert, wird diese auch den anderen Nutzern des Netzwerkes angeboten. Durch dieses Download-Angebot begeht der unbedarfte Konsument eine Urheberrechtsverletzung, die auch dem Unwissenden zugerechnet wird, da das Urheberrecht insofern kein Verschulden des Nutzers fordert. Dabei wird für den Mitnutzer des Torrent-Netzwerkes auch die IP-Adresse des Anbietenden angezeigt, wodurch der Nutzer eindeutig identifizierbar ist. Dann nämlich kann bei begründetem Urheberrechtsverstoß von den Providern die Adresse des Anschlussinhabers der IP-Adresse herausverlangt werden, was dann zur Abmahnung führen kann.
Nutzern wird daher geraten, sich im Vorfeld darüber zu informieren, wie das genutzte Netzwerk technisch funktioniert und ob man sich eventuell an einem Torrent-Netzwerk beteiligt. Dann sollte nur auf urheberrechtlich eindeutig freie Inhalte zurückgegriffen werden.
Update vom 23.10.2019: Auch die Stiftung Warentest warnt vor der Nutzung von Popcorn Time oder Cuevana.
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