7. Kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein?
Ja, in Ausnahmefällen kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein. Denkbar sind Situationen, in denen das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch eine Pflichtverletzung nachhaltig gestört ist, wie beispielsweise bei einem erwiesenen Diebstahl am Arbeitsplatz.
8. Zu wessen Gunsten geht die Interessenabwägung aus?
Das kommt ganz darauf an, denn bei der Interessenabwägung geht es um die Umstände des Einzelfalls.
Soll die Kündigung wirksam sein, muss festgestellt werden, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer Kündigung das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung überwiegt.
Gute Chancen bei einer Kündigungsschutzklage haben zum Beispiel langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die ohne Beanstandungen tätig waren und nach der ersten Abmahnung direkt die Kündigung erhalten haben.
Zugunsten des Arbeitnehmers muss auch dessen soziale Situation mit einbezogen werden. Dabei spielen z.B. das Lebensalter, damit einhergehende Chancen auf dem Arbeitsmarkt oder Unterhaltsverpflichtungen eine Rolle. Handelt es sich um einen sozialen Härtefall, muss auch das berücksichtigt werden. Beispielsweise sind Arbeitnehmer wenige Jahre vor ihrer Pensionierung auf dem Arbeitsmarkt schwer zu vermitteln. In dem Fall liegen die Hürden für eine verhaltensbedingte Kündigung deutlich höher als bei einem Arbeitnehmer, der erst seine Ausbildung abgeschlossen hat und am Beginn seines Erwerbslebens steht.
Das Interesse des Arbeitgebers dürfte insbesondere bei gravierenden Verstößen überwiegen, etwa wenn nachhaltige Auswirkungen auf das Betriebsklima zu befürchten sind. Das muss der Arbeitgeber aber erstmal beweisen!
ACHTUNG: Die verhaltensbedingte Kündigung darf niemals Sanktion für ein begangenes Fehlverhalten des Arbeitnehmers sein. Der Arbeitgeber muss darlegen, weshalb an einer Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft nicht mehr zu denken ist.
Haben Sie einen Fehler gemacht, der nicht so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist, hat eine Kündigungsschutzklage gute Erfolgsaussichten.