1. Was ist eine Verdachtskündigung?
Eine Verdachtskündigung ist die Kündigung, die wegen des Verdachts eines gravierenden Pflichtverstoßes ausgesprochen werden kann.
Grundsätzlich können Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. Gelingt dem Arbeitgeber kein gerichtsfester Nachweis für den Pflichtverstoß, gibt es aber dennoch eine begründete Vermutung für die Pflichtverletzung, bleibt noch die Verdachtskündigung.
Zum Beispiel kann ein Arbeitnehmer nicht wegen des Diebstahls von Betriebseigentum strafrechtlich verurteilt werden, wenn Zweifel an seiner Schuld bestehen. Verdichten sich Indizien derart, dass nur eine bestimmte Person für den Diebstahl in Frage kommt, kann das eine Verdachtskündigung rechtfertigen. Dem Arbeitnehmer wird dann außerordentlich und fristlos wegen des Verdachts einer Straftat gekündigt.
2. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Verdachtskündigung wirksam?
Wirksam ist eine Verdachtskündigung, wenn
- ein Verdacht eines Pflichtverstoßes auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegt,
- der durch nachweisbare Tatsachen wahrscheinlich erscheint und
- für eine verhaltensbedingte Kündigung ausreichend wäre sowie
- geeignet ist das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zu beeinträchtigen.
3. Was hat die Verdachtskündigung mit den außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsgründen zu tun?
Die Verdachtskündigung ist ein von der Rechtsprechung anerkannter Kündigungsgrund. Die Verdachtskündigung ist dennoch nicht unabhängig von den ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsgründen.
Zum Beispiel wäre bei einem bewiesenen Diebstahl eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung möglich.
Lässt sich der Diebstahl nicht gerichtsfest einem bestimmten Arbeitnehmer zuordnen, würde der Arbeitgeber eine Verdachtskündigung aussprechen. Grund ist dann nicht die Tat als solche, sondern die Tatsache, dass wegen des dringenden Verdachts einer Pflichtverletzung eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint. Die Verdachtskündigung ist nur wirksam, wenn wegen der Verdachtsmomente eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden könnte.
Arbeitgeber sprechen zunächst eine außerordentliche Kündigung aus. Dabei wird in der Kündigung hilfsweise so formuliert, dass der Arbeitnehmer eine
- außerordentliche Verdachtskündigung erhält sowie
- für den Fall, dass ein Gericht eine Tat durch den Arbeitnehmer feststellt, diese jedoch nicht als gravierend genug für eine außerordentliche Kündigung ansieht, die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung und
- für den Fall, dass keiner der aufgeführten Gründe anerkannt wird, eine ordentliche, das heißt fristgemäße Verdachtskündigung ausgesprochen wird.