Ihr Ansprechpartner in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten!
Carl Christian Müller, LL.M
Rechtsanwalt
Hier gibt es alle Tipps und ein kostenloses Musterschreiben für Ihre Kündigung.
Gründe für eine Kündigung gibt es viele. Egal ob Sie sich räumlich verändern wollen oder ein anderer Arbeitsplatz einfach besser bezahlt ist, in jedem Fall müssen Sie gewisse Regeln einhalten, damit Ihre Kündigung überhaupt wirksam ist.
Ihr Ansprechpartner in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten!
Carl Christian Müller, LL.M
Rechtsanwalt
Lassen Sie sich nicht aus der Ruhe bringen. Wir beantworten Ihre Fragen in einem garantiert kostenfreien Erstgespräch.
Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag ohne vorherige anwaltliche Prüfung.
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Sie ist geeignetes Druckmittel bei der Verhandlung über eine Abfindung.
Sie sprechen bei uns immer mit einem Rechtsanwalt, der Ihre Fragen individuell beantwortet und Ihnen eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falls gibt.
Wie klären Sie auf, was Sie beachten müssen, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen möchten:
Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.
Nicht beachtete Formalien können zu einem echten Problem werden. Die Kündigungsfrist ergibt sich grundsätzlich aus Ihrem Vertrag. Wenn es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen vor dem 15. oder dem Monatsende gekündigt werden. Bitte beachten: vier Wochen sind 28 Tage, nicht ein Monat. Sollte im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist angegeben sein, so gilt diese. Haben Sie einen Tarifvertrag, so regelt dieser auch die Kündigungsfrist, die länger sein kann als die gesetzlich vorgeschriebene Frist von vier Wochen. Da die Fristberechnung im Einzelfall durchaus komplex sein kann, empfiehlt es sich diese durch einen Anwalt durchführen zu lassen. Nutzen Sie dazu gerne unsere kostenlose Erstberatung.
Bezüglich der Form gilt im Arbeitsrecht grundsätzlich die Schriftform. Eine Kündigung muss also per Brief erfolgen, nicht per Mail oder Fax. Bitte geben Sie in Ihrem Kündigungsschreiben Ihren vollen Namen und das genaue Datum zu dem Sie kündigen möchten an. Eine rechtssichere Formulierung finden Sie in unserem Musterschreiben.
Bei allen weiteren Fragen zum Thema Kündigung eines Arbeitsvertrags stehen wir Ihnen natürlich auch gerne zur Seite. Nutzen Sie einfach unsere Erstberatung.
Eine Begründung ist zwar nicht notwendig, in den meisten Fällen aber zu empfehlen. Erklären Sie Ihrem Arbeitgeber freundlich was Sie zu der Entscheidung bewogen hat. Wir helfen Ihnen gerne bei der Formulierung.
Wenn Sie die Kündigung handschriftlich unterschrieben haben, geben Sie diese am besten persönlich in der Personalabteilung ab. Lassen Sie sich dort den Empfang bestätigen und nehmen am besten noch einen Zeugen mit. Wenn Sie dies aber nicht können oder wollen, dann senden Sie das Dokument als Einschreiben mit Rückschein, um im Zweifelsfall beweisen zu können, dass die Kündigung Ihrem Arbeitgeber auch zugegangen ist.
Die Kündigung wird erst nach Ablauf der Frist wirksam. Das heißt, Sie müssen bis dahin weiterhin zur Arbeit erscheinen und alle Vertragspflichten weiterhin erfüllen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Konsequenzen sich aus Ihrer Kündigung ergeben, nutzen Sie gerne unser Erstberatungsformular.
Ja, aber nur wenn Sie die Kündigungsfrist nicht eingehalten haben, Sie ohne wichtigen oder nachweisbaren Grund den Arbeitsplatz aufgegeben haben oder wenn Sie der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig mitgeteilt haben, dass Sie arbeitslos werden.
Eine Möglichkeit die Sperre zu verhindern ist ein Aufhebungsvertrag anstelle einer Kündigung. Darauf muss sich der Arbeitgeber aber nicht einlassen. Sollte Ihr Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen und Sie kündigen trotzdem, ohne einen neuen Job in Aussicht zu haben, dann können Sie die 12-wöchige Sperre des ALG nur unter folgenden Umständen verhindern:
Wenn Sie nicht genau wissen, wie Sie Ihre Gründe am besten darlegen können, dann nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung oder laden sich unser kostenloses Musterschreiben herunter.
Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.
Was passiert wenn Sie gerade einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben und dann doch noch ein anderes, attraktiveres Arbeitsangebot kommt? Können Sie den gerade geschlossenen Vertrag wieder rückgängig machen? Leider nein! Sie müssen Ihr Arbeitsverhältnis erst einmal antreten und den Vertrag dann zu den normalen Fristen kündigen. Bei Vorliegen einer Probezeit, gibt es eine verkürzte Frist. Auch Ihr Arbeitgeber kann Sie nur innerhalb der gesetzlichen Frist kündigen. Sofern gewünscht, können Sie im gegenseitigen Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag schließen, um das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden. Vor Ablauf der Kündigungsfrist haben Sie dann trotz Kündigung weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das gilt auch dann, wenn Sie gar nicht arbeiten, da Ihr Chef Sie freigestellt hat.
In einigen Arbeitsverträgen finden sich sogenannte nachträgliche Wettbewerbsverbote. Diese sollen dafür sorgen, dass Sie Ihrem ehemaligen Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum nach der Kündigung keine Konkurrenz machen dürfen. Dafür zahlt der Arbeitgeber Ihnen für die Dauer des Verbots einen Ausgleich, die sogenannte Karenzzahlung.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Vertrag ein Wettbewerbsverbot beinhaltet oder ob die Karenzzahlung angemessen ist, nutzen Sie gerne unsere kostenlose Erstberatung.
Stellen Sie nach der Kündigung unbedingt sicher, dass Sie alle Unterlagen, die zur BAV gehören, wie z.B. die Versicherungspolice und Zusagen des Arbeitgebers in Ihren Unterlagen haben. Klären Sie am besten bereits vor der Kündigung, ob Sie den Versicherungsvertrag mitnehmen dürfen, ob Sie gegebenenfalls den Vertrag stilllegen lassen können oder sich den Versicherungsbetrag auszahlen lassen sollten. Wünschen Sie die Auszahlung Ihres Versicherungsbetrages, sollten Sie dies unbedingt vor der Kündigung veranlassen. Eine Abwicklung im Zusammenhang mit oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann z.B. im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen problematisch werden.
Ja, in vielen Fällen darf Ihr Arbeitgeber Sie unter Fortzahlung der Vergütung während des Ablaufs der Kündigungsfrist freistellen. Häufig übersehen Arbeitgeber dabei aber wichtige Ansprüche des Arbeitnehmers.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gerne zur Verfügung.
Garantiert kostenfreie Erstberatung - so geht's:
1. Sie übermitteln uns die Kündigung über das Formular nebenan.
2. Einer unserer spezialisierten Rechtsanwälte schaut sich die Abmahnung an, prüft die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück- garantiert kostenfrei.
3. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.