Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Abfindung bei Kündigung

Wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber im Raum steht, hoffen viele Arbeitnehmer immerhin noch eine Abfindung mitnehmen zu können.

Finden Sie hier wichtige Informationen zu der Frage, wann Ihnen eine Abfindung zusteht.

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Lassen Sie die Chance auf eine Abfindung nicht liegen. Profitieren Sie von unserem Verhandlungsgeschick.

Carl Christian Müller, LL.M
Rechtsanwalt

Fakten zur Abfindung:

  • Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers, die als Ausgleich für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird.
  • Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Bruttolohn und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Faustregel: Ein halber Bruttolohn pro Beschäftigungsjahr.
  • Ob eine Abfindung gezahlt wird, ist Verhandlungssache.

Sie haben eine Kündigung erhalten? So gelangen Sie zur Abfindung:

Tief durchatmen und Ruhe bewahren

Lassen Sie sich nicht aus der Ruhe bringen. Wir beantworten Ihre Fragen in einem garantiert kostenfreien Erstgespräch.

Nichts unterschreiben

Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag ohne vorherige anwaltliche Prüfung.

Fristen beachten

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Sie ist geeignetes Druckmittel bei der Verhandlung über eine Abfindung.

Kostenfreie Ersteinschätzung

Sie sprechen bei uns immer mit einem Rechtsanwalt, der Ihre Fragen individuell beantwortet und Ihnen eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falls gibt.

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Wie bekomme ich eine Abfindung bei der Kündigung des Arbeitsvertrags?

Jedenfalls nicht indem Sie eine Kündigung einfach akzeptieren oder einem Aufhebungsvertrag unterschreiben. Denn eine Abfindung bei Kündigung ist aus Sicht des Arbeitgebers ein teurer Spaß. Erwarten Sie nicht, dass Ihnen der Arbeitgeber aus freien Stücken den Abschied mit einer Abfindung versüßen wird. Im Falle einer Kündigung sollten Sie daher unbedingt die Fristen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage einhalten, denn oftmals lässt sich noch eine Abfindung als Ausgleich herausholen.

Bei vielen Kündigungen werden von Seiten des Arbeitgebers Fehler gemacht und gegen arbeitsrechtliche Vorschriften verstoßen. Deshalb stehen die Chancen auf eine Abfindung in vielen Fällen recht gut.

Probieren Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung und loten Sie Ihre Chancen auf eine Abfindung bei Kündigung aus!

Abfindung in einem Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag stellt die einvernehmliche Form dar, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Häufig beinhaltet ein Aufhebungsvertrag eine Abfindung – das ist jedoch Verhandlungssache. Wichtig ist bei einem Aufhebungsvertrag, dass dieser nicht von der Arbeitsagentur als freiwillige Jobaufgabe aufgefasst wird. Andernfalls droht eine Sperre des Arbeitslosengeldes von bis zu 12 Wochen. Lassen Sie sich deshalb vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages von einem Rechtsanwalt beraten.

Abfindung durch Verhandlungen oder gerichtlichen Vergleich

Verhandlungen um eine Abfindung kommen in verschiedenen Situationen in Betracht.

Zum Beispiel, wenn

  • Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag anbietet
  • Sie gekündigt wurden und jetzt eine Kündigungsschutzklage erheben wollen
  • Sie sich bereits in einem gerichtlichen Verfahren mit Ihrem Arbeitgeber befinden

Verhandlungen, die zu einem Vergleich führen, ist meist für beide Seiten sinnvoller, als den Rechtsstreit bis zu einem Urteil auszufechten.

Wichtig ist, vorab die Erfolgsaussichten einer Abfindung realistisch einzuschätzen. Die entscheidenden Fragen hierbei lauten:

Wie sahen die konkreten Umstände der Kündigung aus?

Wer hat die besseren Argumente auf seiner Seite?

Wurden Sie beispielsweise betriebsbedingt trotz ungerechtfertigter Sozialauswahl gekündigt, haben Sie hohe Erfolgsaussichten bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie trotzdem loswerden will, sind Sie in den Verhandlungen um eine Abfindung im Vorteil.

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Abfindung bei Interessenausgleich bei Betriebsänderung

Bei Betriebsänderungen (nach § 111 Satz 3 BetrVG) werden mit dem Betriebsrat – meist innerhalb eines Sozialplans – Abfindungen ausgehandelt. In diesen Verhandlungen wird dann zur Errechnung der Abfindungshöhe eine Formel für jeden Arbeitnehmer festgelegt. Großen Einfluss haben hierbei in der Regel ähnliche Faktoren, die auch bei der Sozialauswahl einer betriebsbedingten Kündigung eine Rolle spielen. Dazu gehören zum Beispiel das Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichten etc.

Abfindung bei betrieblichen Vereinbarungen

Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, kann dieser mit dem Arbeitgeber in einer betrieblichen Vereinbarung Regelungen zu einer Abfindung bei einer Kündigung aushandeln. Vereinbarungen dieser Art sind freiwillig und existieren meist in größeren Betrieben. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat, ob eine solche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geschlossen wurde.

Abfindung im Tarifvertrag

Gibt es einen Tarifvertrag der eine Abfindung vorsieht und auf das zu kündigende Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist ebenfalls eine Abfindung möglich.

Befinden Sie sich in einem tarifvertraglichen Arbeitsverhältnis, lohnt es sich bei der Gewerkschaft nach entsprechenden Regelungen zu fragen.

Abfindung durch Auflösungsurteil

Streiten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Gericht um eine Kündigung, ist in vielen Fällen an eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz unwirksamer Kündigung nicht mehr zu denken. Je nach Intensität des Rechtsstreits, kann ein Gericht dann feststellen, dass an eine sinnvolle Fortsetzung der Arbeitsbeziehung nicht mehr möglich ist. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann das Gericht als Ausgleich für eine ungerechtfertigte Kündigung eine Abfindung festlegen.

Die Abfindung soll den Arbeitnehmer für den Arbeitsplatzverlust entschädigen. Die Höhe der Abfindung steht im Ermessen des Gerichts und ist auf maximal 12 Monatsgehälter begrenzt.

Wie hoch fällt die Abfindung aus?

Die Höhe der Abfindung bei Kündigung errechnet sich häufig aus zwei Faktoren: dem Bruttolohn und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Als Faustregel gilt ein halber Bruttomonatslohn pro Beschäftigungsjahr.

Verdienen Sie beispielsweise 2.500,00 EUR Brutto und waren fünf Jahre im Betrieb beschäftigt, wäre dann eine Abfindung in Höhe von 6.250,00 EUR (1.250*5) möglich.

Ziel der Kündigungsschutzklage ist jedoch in erster Linie die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Eine Abfindung bei Kündigung kann durch einen Vergleich mit dem Arbeitgeber entweder vor Erhebung der Klage oder in der Güteverhandlung erreicht werden. In manchen Fällen wird die Unwirksamkeit der Kündigung zwar vom Gericht festgestellt, jedoch wegen fehlender Vertrauensbasis eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses praktisch ausgeschlossen. Dann tritt die Abfindung an die Stelle der Wiedererlangung des Arbeitsplatzes.

Muss eine Abfindung bei Kündigung versteuert werden?

Die gute Nachricht zuerst: Da es sich bei der Abfindung bei Kündigung um eine Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust handelt und nicht um ein normales Arbeitsentgelt, müssen keine Sozialabgaben abgeführt werden. Steuern müssen dennoch auf die Abfindung gezahlt werden.

Wie wir Ihnen helfen

Wir prüfen umfassend die Rechtslage in Ihrem Fall und bewerten dann Ihre Chancen auf eine Abfindung. Gerne bringen wir unsere Erfahrung und Kompetenz ein und übernehmen direkt die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber über eine Abfindung. Wir klären auch alle anderen offenen Fragen rund um Ihren Arbeitsvertrag. Nutzen Sie unsere kostenfreie anwaltliche Erstberatung. Wie es weitergehen soll, entscheiden Sie anschließend selbst.

Gratis Kündigungs-Check: So einfach geht’s:
  • Schicken Sie und die Kündigungsunterlagen unverbindlich zu.
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