Ergeben sich mit der Umsetzungsverpflichtung der DSGVO Änderungen beim Einsatz von Cookies?
Ja, denn mit der DSGVO ist klargestellt, dass pseudonyme Cookies und IP-Adressen als „Online-Kennungen“ als personenbezogene Daten zu werten sind. Damit fallen die meisten Cookies unter den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung. Webseitenbetreiber und Online-Händler sind daher beim Einsatz von Cookies künftig gezwungen, eine Interessenabwägung vornehmen.
Zur Erläuterung: Nach der DSGVO sind personenbezogene Daten auch solche Daten, die eine natürliche Person dadurch identifizierbar machen, indem sie einer
„Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen“
zugeordnet werden kann. Nach bisheriger (deutscher) Rechtslage war umstritten, ob „Online-Kennungen“ ohne weiteres als personenbezogene Daten zu gelten hatten oder diese nur für denjenigen als solche zu gelten hatte, der den Personenbezug mit weiteren Informationen selbst herstellen konnte.
Beispiel: Ein Telekommunikationsanbieter, der dynamische IP-Adressen vergibt, ist in der Lage, diese seinem Kunden zuzuordnen. Für den Telekommunikationsanbieter ist die IP-Adresse daher als personenbezogenes Datum einzuordnen. Der Webseitenbetreiber kann die IP-Adresse des Nutzers zwar erkennen. Er weiß in der Regel aber nicht, wer sich dahinter verbirgt. Er ist auch ohne weiteres nicht in der Lage, diese Verknüpfung herzustellen. Für den Webseitenbetreiber war es nach deutscher Rechtslage daher bislang umstritten, ob die IP-Adresse als personenbezogenes Datum galt.
Mit neuer Rechtslage kann davon ausgegangen werden, dass Cookies auch für den Webseitenbetreiber und Online-Händler als personenbezogene Daten zu werten sind. Cookies enthalten regelmäßig jedenfalls Online-Kennungen. Hier ist gerade Sinn und Zweck, den Besucher wiederzuerkennen.
In welchen Fällen dürfen Cookies unter der DSGVO verwendet werden?
Die Verwendung von Cookies ist zulässig, wenn der Betroffene rechtskonform eingewilligt hat oder ein gesetzlich definierter Erlaubnistatbestand vorliegt (Grundsatz des Verarbeitungsverbotes mit Erlaubnisvorbehalt). Nach einem neuen EuGH-Urteil (Az. C-673/17) müssen Sie in jedem Fall eine informierte, vorherige Einwilligung einholen bevor Sie nicht-notwendige Cookies einsetzen dürfen.
Wie Sie die Einwilligung rechtskonform einholen können, erklären wir Ihnen hier.
Achtung: Ein Cookie-Banner allein stellt selbst keine wirksam eingeholte Einwilligung dar. Dieser ist nur ein Hinweis!
Gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, „sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen“.
Es kommt also auf eine Interessenabwägung im Einzelfall an, die mittels einer dreistufigen Prüfung vorzunehmen ist
1. Gibt es ein berechtigtes Interesse des Online-Händlers?
Berechtige Interessen können rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen sein.
2. Ist der Einsatz des Cookies zur Wahrung dieses Interesses erforderlich?
Erforderlich ist der Einsatz von Cookies, wenn die so erhobenen Daten nur zu einem Zweck erhoben werden dürfen, wenn sie zu dessen Erfüllung auch tatsächlich erforderlich sind.
3. Überwiegt das Interessen des Betroffenen am Schutz seiner Daten das Interesse des Webseitenbetreibers?
Das ist dann nicht der Fall, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen diese erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird.