Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Abmahnung von Pixel Law?

Haben Sie eine Abmahnung von Pixel Law erhalten?

Wir kämpfen für Ihr Recht – und Ihren Geldbeutel.

Unser Ziel: Sie zahlen weniger oder nichts. Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht und hat bereits mehrere tausend Abmahnungen verteidigt.

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Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.

Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Abmahnung von Pixel Law erhalten?

Sie haben Sie eine Abmahnung von Pixel Law mit dem Betreff „Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten“ in Ihrem Briefkasten vorgefunden? Sie sollen eine Unterlassungserklärung unterschreiben wegen eines vermeintlichen "Fotoklaus" oder "Bilderklaus" mehrere hundert oder mehrere tausend Euro zahlen? Wir helfen Ihnen. Wir haben bereits eine Vielzahl von Fälle gegen Pixel Law verteidigt und Gerichtsverfahren gegen sie geführt. Hier ist es uns gelungen, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche erheblich zu reduzieren! Deshalb: Profitieren Sie von unseren Erfahrungswerten und nehmen die oftmals überhöhten Ansprüche nicht einfach hin. Wir können die geltend gemachten Schadensersatzansprüche erheblich senken. Viele Abgemahnte sind nach dem ersten Lesen des Schreibens geschockt, weil der Eindruck erweckt wird, sie müssten sämtliche Forderungen erfüllen. Tatsächlich ist es aber nicht selten so, dass viele überhaupt nicht haften, weil beispielsweise eine über die Plattformen Pixelio oder Pixelquelle erworbene Lizenz nachgewiesen werden kann oder Nachweis der Urhebernennung - anders als im Schreiben behauptet - in einer Weise erbracht wurde, die den hieran gestellten Anforderungen genügen.

Abmahnung von Pixel Law erhalten - das Wichtigste in Kürze:

Tief durchatmen und Ruhe bewahren

Keine Sorge! In den meisten Fällen können wir die Pixel Law Abmahnungen außergerichtlich, schnell und kostengünstig aus der Welt schaffen. Die Beantwortung urheberrechtlicher Fragen ist unser täglich Brot und wir beraten Sie gerne.

Nichts Unterschreiben

Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt. Bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung drohen enorme Vertragsstrafen.

Nichts zahlen

Oft werden unberechtigte oder sogar rechtsmissbräuchliche Abmahnungen verschickt, für die Sie überhaupt nichts zahlen müssen. Selbst bei berechtigten Abmahnungen sind die Forderungen oft total überzogen. Diese einfach zu bezahlen kann Ihnen zum Verhängnis werden.

Kostenfreie Ersteinschätzung!

Nehmen Sie gerne unseren kostenlosen Service in Anspruch und übersenden Sie uns Ihre Abmahnung per Onlineformular. Schildern Sie uns den Fall so detailliert wie möglich, sodass wir Ihnen im Telefongespräch möglichst viele Informationen zukommen lassen können.

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Was muss ich nach Erhalt der Pixel Law Abmahnung tun?

Reagieren Sie! Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertreten. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind oftmals viel zu hoch angesetzt, sodass diese gesenkt werden können. Aus unserer Erfahrungen wissen wir, dass gegnerischen Rechtsanwälte das Schreiben nicht auf sich beruhen lassen, wenn Sie nicht reagieren. Daher raten wir Ihnen die gesetzten Fristen ernst zu nehmen. Wer diese fahrlässig verstreichen lässt, riskiert es gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. In der Regel wird es hierdurch absehbar teurer. Vermeiden Sie noch höhere Kosten und wehren sich.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung und lassen sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten. Seit vielen Jahren verteidigen wir Mandanten bundesweit, sowie in Österreich und in der Schweiz. Ziehen Sie einen Vorteil aus unserer umfangreichen Expertise. Rufen Sie unverbindlich an und holen sich wertvolle Informationen. Wir helfen gerne weiter.

Wer sind Pixel Law Rechtsanwälte?

Die Abmahnkanzlei aus Berlin, nimmt eine besonders aktive Rolle bei der Verfolgung unberechtigter Fotonutzung ein. Dem vermeintlichen Urheberrechtsverletzer wird vorgeworfen, dass Bilder ohne notwendige Berechtigung genutzt werden. So lassen sich nach unseren Erfahrungswerten neben Bildrechte-Agenturen auch einzelne Bildrechteinhaber wie Grzegorz Grygo, Peter Kirchhoff, Benjamin Thorn, Uwe Steinbrich oder Euroluftbild von der Abmahnkanzlei vertreten.

 

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Handelt es sich bei dem Brief um Abzocke, Fake oder Betrug?

Abmahnung von Pixel Law

Leider nein – Sie müssen das Schreiben ernst nehmen. Diese Kanzlei ist seit Jahren eine der aktivsten in diesem Segment und uns bestens bekannt. Hinter dem Kanzleinamen stehen zwei Gesellschafter, nämlich die Rechtsanwälte Sascha Kugler und Andreas Weingärtner. Daneben arbeiten dort drei weitere Rechtsanwälte in Anstellung. Die Kanzlei hat sich auf die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen wegen widerrechtlicher Nutzung von Bildmaterial (Bilderklau oder Fotoklau), die Beratung und Vertretung von Fotografen spezialisiert.

Für wen mahnt die Kanzlei ab?

Die Abmahnkanzlei nimmt neben Bildrechte-Agenturen auch die Bildrechte einzelner Fotografen wahr und mahnt in deren Auftrag ab. Sie mahnt nach unserem Kenntnisstand vorwiegend für folgende Fotografen bzw. Agenturen ab:

  • Peter Kirchhoff (Professioneller Fotograf aus Berlin)
  • Grzegorz Grygo (Professioneller Fotograf aus Berlin)
  • Benjamin Thorn (Hochzeitsfotograf aus Landau in der Pfalz)
  • Uwe Steinbrich (Professioneller Fotograf aus Stödtlen)
  • Euroluftbild (Ersteller von Luftbildfotografien)

Wo liegen die Schwachpunkte im Schreiben?

Abmahnung von Pixel Law

In der Regel liegt der Sachverhalt so, dass die abgemahnten Fotografien vom Portal Pixelio (bis 2007 Pixelquelle) heruntergeladen wurde. Pixelio ist eine Bilddatenbank, die laut Wikipedia im Dezember 2012 über 448.000 Bilder in 236 Kategorien verfügte und über die bis Januar 2011 13,9 Millionen Bilder heruntergeladen wurden. Pixelio gestattet die kostenfreie Nutzung der Fotografien laut seiner Lizenzbedingungen für „redaktionelle“ Zwecke. Allerdings muss bei der Verwendung des Bildes sowohl auf Pixelio als auch auf den Fotografen hingewiesen werden (sog. Urheberkennzeichnung).

Sofern nachgewiesen werden kann, dass die Fotografie über Pixelio bzw. Pixelquelle herunterladen wurde, sind die vom Abmahner geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht geschuldet. Dies gilt nach der von uns vertretenen Rechtsauffassung selbst dann, wenn der Hinweis auf den Fotografen bzw. die Quelle Pixelio bzw. Pixelquelle nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, die Urheberkennzeichnung also fehlt. Denn nach den Nutzungsbedingungen von Pixelio wird die Berechtigung zur Nutzung der Fotografie nicht davon abhängig gemacht, ob der Fotograf tatsächlich ordnungsgemäß benannt wird. Vielmehr liegt hierin lediglich eine vertragliche Nebenpflicht. Wird dieser nicht nachgekommen, der Name des Fotografen also nicht genannt, können sich hieraus allenfalls Schadensersatzansprüche ergeben (vgl. z.B. LG München I, Urteil vom 17.12.2014, Az. 37 O 8778/14). Die Berliner Rechtsprechung, an der wir maßgeblich mitgewirkt haben, spricht den von Pixel Law vertretenen Fotografem in diesen Fällen allenfalls Ansprüche auf den Aufwendungsersatz und einen entsprechend geringeren Schadensersatz zu (vgl. z.B. LG Berlin, Urteil vom 22.12.2015, Az. 16 O 38/15). Die Kosten können in diesen Fällen also erheblich gesenkt werden.

Welche Ansprüche werden geltend gemacht?

Die Schreiben der Berliner Kanzlei sind sehr standardisiert, sodass wir Ihnen auch einen Überblick über die geltend gemachten Ansprüche geben können.

Unterlassungsanspruch

Sofern die Fotografie tatsächlich unberechtigt genutzt wurde, steht dem Rechteinhaber ein Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die weitere Nutzung der Fotografie an sich. Sofern der Fotograf im Zusammenhang mit der Nutzung nicht genannt wurde, steht diesem auch ein Unterlassungsanspruch wegen der fehlenden Urheberkennzeichnung zu. der Unterlassungsanspruch kann nur durch die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden, wozu die abmahnende Kanzlei regelmäßig sehr kurze Fristen setzt. Nehmen Sie diese Frist bitte ernst und lassen diese nicht fahrlässig verstreichen.

Aber: Nicht immer bestehen die Unterlassungsansprüche, siehe hierzu oben. Zudem: Unterschreiben Sie eine solche Unterlassungserklärung nicht ohne fachlichen Rat und ungeprüft. Juristisch gesehen handelt es sich hierbei um einen Vertrag, der ausschließlich belastend ist und lebenslang Gültigkeit hat.

Schadensersatz

Neben dem Unterlassungsanspruch wird gegen Sie ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens geltend gemacht. Wie hoch dieser Schaden im Einzelfall ausfällt, wird dann anhand der sogenannten „Lizenzanalogie“ berechnet. Zur Schätzung der Schadenshöhe wird dann die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) herangezogen. Bei einer fehlenden Urheberkennzeichnung, in den Fällen also, in denen die Nennung des Fotografen bei der Nutzung des Bildes unterblieben ist, beansprucht die Abmahnkanzlei das Doppelte der aufgerufenen Lizenzgebühren, weil der Urheber bei Veröffentlichung nicht namentlich genannt wurde.

Ist der Schadensersatzanspruch gerechtfertigt?

Ganz klar: Wenn das Foto unberechtigt genutzt wurde, besteht der Schadensersatzanspruch.

Allerdings: Regelmäßig ist der Schadensersatz in den uns bekannten Briefen viel zu hoch angesetzt. Wie hoch der Schadensersatzanspruch bei einer unberechtigten Fotonutzung (auch Bilderklau oder Fotoklau genannt) ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren, wie der Nutzungsdauer und der Nutzungsart ab. Hierbei wird der Schadensersatzanspruch regelmäßig nach der so genannten Lizenzanalogie berechnet. Es handelt sich dabei um eine „fiktive Lizenzgebühr“, der der Gedanke zu Grunde liegt, dass der Bildrechtsverletzer nicht besser stehen soll, als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine entsprechende Gebühr entrichtet hätte. Es handelt sich also um eine nachträgliche Vergütung in eben der Höhe, die hätte gezahlt werden müssen, wenn der Verletzer die Einwilligung zur Nutzung beim Rechteinhaber eingeholt hätte. Zur Berechnung der Lizenzgebühr sind branchenübliche Vergütungssätze, Tarife und die Vertragspraxis des Rechteinhabers als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Oftmals wird dabei auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zurückgegriffen. Hierbei ist jedoch problematisch, dass die MFM Honorartabelle auf Meinungsumfragen von professionellen Marktteilnehmern basiert und zu Gunsten der Fotografen zu einseitig ausfällt. Daher führt die pauschale Anwendung der MFM-Tarife oftmals zu unangemessen hohen Zahlungsansprüchen des abmahnenden Rechteinhabers.

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Wie soll ich mich verhalten?

Auch wenn der abgemahnte Urheberrechtsverstoß begangen wurde, heißt dies noch lange nicht, dass Sie den geltend gemachten Forderungen wortgetreu nachkommen müssen.

Einfach unterschreiben und nichts oder 100,00 EUR zahlen?

Auch die oft empfohlene Strategie, die vorgefertigte Unterlassungserklärung oder aber eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und nichts oder 100,00 EUR zu zahlen, ist nicht zu empfehlen. Dies wird in der Regel lediglich dazu führen, dass die Berliner Kanzlei den Differenzbetrag geltend machen wird.

Selber anrufen?

Nein! Erschweren Sie nicht Ihre Rechtsverteidigung, indem Sie womöglich wertvolle Informationen preisgeben.

Was sollte man unbedingt beachten?

Als vermeintlicher Urheberrechtsverletzer sollten Sie die gesetzten Fristen nicht fahrlässig verstreichen lassen, da sonst die Forderungen in aller Regel gerichtlich durchgesetzt werden.

SOS Abmahnung - Pixel Law: 2 : 0

So sieht es jedenfalls das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urt. v. 22.12.2015 – 16 O 38/15 sowie Urt. v. 29.1.2016 - 16 O 522/14) in zwei von uns gegen den von Pixel Law vertretenen Peter Kirchhoff erstrittenen Entscheidungen. Danach darf der abmahnende Rechteinhaber bei der Bemessung der Schadensersatzansprüche die MFM-Tabelle nur dann anwenden, wenn er eine entsprechende Lizenzierungspraxis nachweisen kann, also durch Vorlage von Rechnungen bestätigen kann, dass er in der Vergangenheit tatsächlich entsprechende Beträge für die Nutzung der Fotografie erhalten hat. Wir wissen aus der Praxis, dass dies so gut wie nie gelingt.

Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung und lassen Sie sich umfangreich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten. Wir können die Schadenersatzansprüche erheblich senken. Profitieren Sie von unserer Expertise und lassen sich von uns helfen. Nehmen Sie die viel zu überhöhten Ansprüche nicht hin.

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Ich habe bereits einen Mahnbescheid, eine Klage oder eine einstweilige Verfügung erhalten – und nun?

Spätestens jetzt müssen Sie aktiv werden – anderenfalls wird es nur teurer. Beachten Sie unbedingt die vom Gericht gesetzten Fristen. Insbesondere die sogenannten Notfristen sind nicht verlängerbar. Werden diese versäumt, ergeht eine gerichtliche Entscheidung, die in jedem Fall Kosten auslöst. Die Erfolgsaussichten, die Beträge im Klageverfahren zu reduzieren stehen in der Regel nicht schlecht. Die jüngere Rechtsprechung tendiert jedenfalls dazu, die üppigen Schadensersatzbeträge zu reduzieren.

Mehr zum Thema „Klage oder Mahnbescheid wegen einer Urheberrechtsverletzung finden Sie hier.

Dem Thema einstweiliges Verfügungsverfahren haben wir eine eigene Themenseite gewidmet.

Das Ziel von SOS ABMAHNUNG

Sämtliche Fälle werden individuell bearbeitet. Häufig sind die Briefe zwar standardisiert, aber wir gehen auf die jeweiligen Umstände unserer Mandanten ein. Wir haben stets Ihre Zufriedenheit im Blick. Mit SOS ABMAHNUNG steht Ihnen unter anderem die Expertise eines Fachanwalts für Urheber- und Medienrecht und die eines motivierten Teams zur Verfügung. Unsere Mandanten schätzen unsere umfangreichen Erfahrungen und lösungsorientierten Ansätze, von denen Sie auch profitieren können. Wir stehen auch Ihnen mit unserem ganzen Wissen gerne zur Seite. Unser erklärtes Ziel ist es, dass Sie keine oder wenige Anwaltskosten und Schadensersatz zahlen.

Probieren Sie uns aus! Wir rufen Sie gerne zurück und beraten Sie garantiert kostenfrei!

Kostenfreie Erstberatung bei einer Abmahnung von Pixel Law

Suchen Sie sich anwaltlichen Rat! Gerne können Sie uns kontaktieren. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Unterlagen per Email, Fax oder über unser Kontaktformular. Sie erhalten von unseren Anwälten eine garantiert kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung zu der Frage, ob das Schreiben tatsächlich berechtigt ist. Falls Sie sich aus wirtschaftlichen Gründen keinen Rechtsanwalt leisten können, unterstützen wir Sie gerne auch bei einem Beratungshilfeantrag. Sofern die Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen, übernimmt die Justizkasse die Kosten des Rechtsanwalts mit Ausnahme einer Eigenbeteiligung in Höhe von EURO 15,00 inkl. Mehrwertsteuer. Auch hierauf können Sie uns im Rahmen der kostenlosen Erstberatung ansprechen.

Was wir für Sie tun können:

Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Bei uns sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt - kein Callcenter.

Und so geht's:

1. Schicken Sie uns Ihre Pixel Law Abmahnung einfach über das Kontaktformular zu.

2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an, prüft umfassend die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Garantiert kostenfrei!

3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.

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