Widerrufsrecht besteht auch für vorbestellte eGames

von Carl Christian Müller

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am 28.10.2021 einen Fall zum Widerrufsrecht entschieden: Auch Vorbestellungen im Online-Handel dürfen widerrufen werden (Az. 6 U 275/19).

Bild: sodawhiskey/AdobeStock

Verein verteidigt Verbraucherrecht im Internet

Im vorliegenden Fall klagte eine Verbraucherzentrale gegen ein Videospiel-Unternehmen, das regelmäßig Vorbestellungen für digital zu liefernde Videospiele entgegen nimmt. Schon vor dem offiziellen Erscheinen wurde ein „Pre-Load“ des Spiels zur Verfügung gestellt, das erste Eindrücke des Spiels vermittelt. Deswegen mussten Kunden bei der Bestellung ankreuzen, dass der Händler vor Ablauf der Widerrufsfrist leistet und damit das Widerrufsrecht erlischt.

 

Widerrufsrecht bei Vorab-Lieferung einer Demo

Der Videospiel-Hersteller beruft sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung, nach der dem Verbraucher der Widerspruch nicht mehr zu steht, wenn er bereits eine Leistung erhalten hat. Das OLG Frankfurt  sieht diese Voraussetzungen jedoch nicht für erfüllt: Der Pre-Load sei kein nutzbares Spiel und somit keine Leistung zur Erfüllung des Kaufvertrags.

Internationale Vorgeschichte sorgt für Änderungen im eShop

Doch die Klage vor den deutschen Gerichten war nicht der Anfang dieser Geschichte. Bereits 2018 wurde in Norwegen Klage gegen dieses Unternehmen erhoben. Da diese ihren Sitz jedoch im deutschen Frankfurt am Main hat, wurde die Angelegenheit erneut vor dem dortigen Gericht erhoben. Das OLG Frankfurt hat den Online-Händler zur Unterlassung dieses Opt-In-Verfahrens sowie Schadensersatzzahlung verurteilt. Formell gilt das Urteil nur für norwegische Kunden. Aufgrund der einheitlichen Rechtslage im gesamten EU-Gebiet finden diese Regeln aber auch auf dem deutschen Markt Anwendung. Das Unternehmen hat die Bedingungen demnach im deutschen Shop angepasst.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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