Werbe-Mails ohne Zustimmung sind Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht

von Carl Christian Müller

Mit Urteil vom 05.08.2022 untersagte das Amtsgericht München einem Pay-TV Anbieter, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem oder den Geschäftsführer(n) (Az. 142 C 1633/22).

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Foto: Urupong/AdobeStock

Widerspruch gegen gewerblichen Nutzung der E-Mail-Adresse

Der Kläger betrieb eine E-Mail-Adresse, die er unter anderem für berufliche Zwecke nutzte. Im Dezember 2021 widersprach er der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten, indem er eine E-Mail an die Beklagte sandte. Trotzdem erhielt er im Januar 2022 erneut elektronische Post der Beklagten, mit der diese für den Abschuss eines 12monatigen Abos warb.

 

Kläger forderte Unterlassung

Der Kläger forderte die Beklagte zunächst außergerichtlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Nachdem keine Reaktion erfolgte, habe er Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, sein Widerspruch sei wirksam. Dieser könne nach der Datenschutzgrundverordnung jederzeit und insbesondere formlos erfolgen.

 

Beklagte ging von weiterhin wirksamer Einwilligung aus

Die Beklagte trug vor, dem Kläger sei auf seine Nachricht vom Dezember mitgeteilt worden, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen können, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand haben könne. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 19.08.2022

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

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