Verstoß gegen die Maskenpflicht: Bußgeld war rechtmäßig

von Carl Christian Müller

Das Bußgeld gegen den Abgeordneten (AfD) des Hessischen Landtages wegen Verstoß gegen die Maskenpflicht ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 13.06.2022 den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Verurteilung eines Landtagsabgeordneten zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verworfen (Az. 3 Ss-OWi 591/22).

Frauen tragen Masken im Büro zum Schutz vor Corona
Foto: BGStock72/AdobeStock

AfD-Abgeordneter trägt keine Maske im Landtag

Der Aufenthalt im Publikumsbereich eines öffentlichen zugänglichen Gebäudes im November 2020 ohne Mund-Nasen-Bedeckung verstößt gegen die Corona-Kontakt- und BetriebsbeschränkungsVO. Der Betroffene ist Landtagsabgeordneter der AfD. Er hielt sich im November 2020 im Publikumsbereich eines öffentlich zugänglichen Gebäudes im Zusammenhang mit einer Kreistagssitzung auf. Er trug keine Mund-Nasen-Bedeckung. Der Landkreis hatte deshalb gegen ihn wegen Verstoßes gegen die Corona-Kontakt- und BetriebsbeschränkungsVO eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hatte das Amtsgericht diese Geldbuße bestätigt.

 

Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom OLG Frankfurt am Main verworfen. Zulassungsgründe lägen nicht vor, begründete das OLG Frankfurt die Entscheidung. Die Entscheidung hätte insbesondere mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs angegriffen werden können. Dies sei indes nicht ausgeführt worden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 13. Juni 2022

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht