Vermieter darf Mietern aufgrund freilaufender Hunde fristlos kündigen

von Carl Christian Müller

Hunde lieben es möglichst frei durch die Gegend zu streunen und ihre Umgebung zu erkunden. Was den Hund glücklich macht, macht bekanntlich auch das Herrchen oder Frauchen glücklich. Ganz anders kann das aber der Vermieter sehen. Hat ein Vermieter den Freilauf von Hunden auf Gemeinschaftsflächen per Hausordnung untersagt und lässt ein Mieter trotz mehrerer Abmahnungen seine Hunde ohne Leine auf diesen Flächen spazieren, so verletzt der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten. Dies berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung, wie der Bundesgerichtshof entschied.

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Mieter lässt seine zwei Hunde ohne Leine auf Gemeinschaftsflächen – inklusive Spielpatz – laufen

Der Fall wurde zuerst vor dem Amtsgericht Berlin Charlottenburg verhandelt. Ein Mieter hatte trotz mehrerer Abmahnungen seine zwei Hunde auf den Gemeinschaftsflächen des Miethauses freilaufen lassen. Zu diesen Gemeinschaftsflächen gehörte auch ein Kinderspielplatz. Daraufhin kündigte ihm der Vermieter fristlos. Das AG Charlottenburg gab dem Vermieter recht und verurteilte den Mieter zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Auch das Landgericht Berlin bestätigte das Urteil.

 

BGH bejaht in letzter Instanz die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung

In letzter Instanz beschäftigte sich nun der BGH mit dem Fall. Der BGH sah in dem Verhalten des Mieters eine erhebliche mietvertragliche Pflichtverletzung, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtige.