Verlinkung auf Stromvergleichsrechner ist zulässig

von Carl Christian Müller

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass die Landesrundfunkanstalten im Zuge ihrer redaktionellen Arbeit auf den Strompreisrechner eines anderen Unternehmens verlinken dürfen (Urteil vom 19.09.2021, Az. 6 U 51/21).

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rbb berichtet: "Tipps zum Stromanbieterwechsel"

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) informierte unter dem Titel "Tipps zum Stromanbieterwechsel" über die Kostenunterschiede zwischen den einzelnen Anbietern, Kündigungsfristen und das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei steigenden Strompreisen. In diesem Zusammenhang verlinkte der rbb auch auf den Strompreisvergleichsrechner eines anderen Unternehmens. Bei der Verlinkung handelte es sich um einen sog. Affiliate-Link, d.h. ein Unternehmen zahlt immer dann eine Provision, wenn der Affiliate-Link geklickt wird. Der Service-Beitrag des rbb war nicht als Werbung bezeichnet. Ein Energielieferant bewertete den besagten Artikel als Schleichwerbung, da die Leser nicht ausreichend über den werblichen Aspekt des Beitrags aufgeklärt würden. Der Energieversorger klagte deshalb vor dem OLG Köln.

 

Der Unterschied zwischen Pressebericht und Werbung

Das OLG Köln folgte der Ansicht des Klägers nicht. Bei dem Service-Beitrag des rbb handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und müsse daher auch nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Zwar verlinke die Landesrundfunkanstalt auf den Strompreisrechner als Empfehlung, da der Vergleich mit dem Rechner "ganz einfach gehe", trotzdem handele es sich um einen hauptsächlich redaktionellen Beitrag, so das OLG Köln. Grundsätzlich ist ein Verhalten dann als geschäftliche Handlung zu klassifizieren, wenn es zur Absatzförderung oder Absatzerzielung eingesetzt wird und jegliche Objektivität vermissen lässt. Im Fall der Pressearbeit sei dabei gesondert zu prüfen, ob die Berichterstattung zugunsten eines Unternehmens erfolge, führte das Gericht aus. Diene der Beitrag jedoch hauptsächlich dazu, die Leser zu informieren und an deren Meinungsbildung mitzuwirken, läge gerade keine geschäftliche Handlung vor, erklärte das OLG Köln.

 

Kündigung vom Strom- oder Gasanbieter

Der rbb berichtete zudem über ein außerordentliches Kündigungsrecht von Verbrauchern, sollte der Stromanbieter die Preise drastisch erhöhen. Aktuell sehen sich eine Vielzahl von deutschen Haushalten allerdings mit dem Gegenteil konfrontiert: Die Verbraucher haben selbst eine Kündigung von ihrem Strom- oder Gasanbieter erhalten. Als Grund dafür geben die Energielieferanten die Preiserhöhungen auf dem Energiemarkt an. Netzbetreiber haben dem Billiganbieter Stromio sogar den Lieferantenrahmenvertrag gekündigt. Die Preiserhöhung auf dem Ernergiemarkt stellt aber regelmäßig keinen wichtigen Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Steigende Einkaufskosten liegen grundsätzlich im unternehmerischen Risiko der Energieanbieter, erklärte etwa das AG Bottrop. Ist die Kündigung unzulässig, haben die Betroffenen - sollte der Anbieter die Belieferung eingestellt haben - einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten beim neuen Versorger. Liefert der ursprüngliche Anbieter keinen Strom oder kein Gas mehr, landen Haushalte automatisch in der Grundversorgung. Dadurch wird zwar gewährleistet, dass kein Haushalt kurzfristig ohne Energie auskommen muss, aber dies erfolgt nur zu erhöhten Tarifen. Ein neues Gesetz soll unter anderem einen Einheitstarif für die Grundversorgung festschreiben und Verbraucher vor außerordentlichen Kündigungen schützen.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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