Universität hat bei störenden Telefonanrufen keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterlassung

von Carl Christian Müller

Einer Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht wegen querulatorischer Telefonanrufe kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Vielmehr kann sie zum Schutz der Funktion ihrer Behörde von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen und es durch Verwaltungsakt durchsetzen. Dies hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 09.07.2021 in einem Eilverfahren entschieden (Az. 7 U 14/21).

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Ehemaliger Arbeitnehmer ruft mehrfach bei Universität an

Der Beklagte war von August 2017 bis Januar 2018 bei der klagenden Universität als Arbeitnehmer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete innerhalb der Probezeit durch Kündigung der Universität. Danach führten die Parteien u. a. noch ein arbeitsgerichtliches Verfahren. Ab dem Sommer 2020 kam es zu einer Vielzahl von Anrufen von anonymen Telefonnummern bei der Universität, die dem Beklagten zuzuordnen sind, soweit es zu einem Gespräch kam.

 

LG Bochum: Universität ist kein Gewerbebetrieb

Die Universität hat in diesem Eilverfahren verlangt, es dem Beklagten zu untersagen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch insbesondere dann zu kontaktieren, wenn mehrere Anrufe an einem Tag hintereinander erfolgen, obwohl bereits zuvor Anrufe erfolgt sind. Das Landgericht (LG) Bochum (Az. 2 O 299/20) hat mit Urteil vom 01.03.2021 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Universität könne sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen, weshalb ihr ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zustünde.

 

OLG Hamm verweist Universität auf ihr digitales Hausrecht

Die Berufung der Universität gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch folge – so das OLG Hamm – nach den gegebenen Umständen nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die massiven und von der Universität mangels sachlichen Grundes nicht mehr hinzunehmenden, teils mit unterdrückter Rufnummer durchgeführten Telefonanrufe des Beklagten auf Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen im Rektorat, beim Kanzler und dem Justiziariat würden zwar unmittelbar die Behördenabläufe stören. Dennoch bestehe kein Bedürfnis, den vorerwähnten zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch insoweit auf den Betrieb der Universität auszudehnen, da sie als Behörde originäre verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen den Beklagten ergreifen könne. Zum Schutz ihrer Funktion könne sie aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen, das insbesondere auch einen störungsfreien Telefonverkehr ermöglichen solle. Dieses Hausrecht könne sie durch Verwaltungsakt durchsetzen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom vom 14. Juli 2021

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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