Uber darf keine Fahrdienste per Mietwagen vermitteln

von Carl Christian Müller

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 20.05.2021 die Berufung des Fahrdienstvermittlers Uber gegen die Untersagung, Beförderungsaufträge an Mietwagenunternehmen mittels einer Applikation zu übermitteln, zurückgewiesen (Az. 6 U 18/20).

Foto: Michael Jäger/AdobeFotostock

Taxizentralen verklagen Uber

Der klagende Zusammenschluss von Taxizentralen aus verschiedenen Städten Deutschlands wendet sich gegen eine von dem Fahrdienstvermittler Uber genutzte Applikation. Über sie können Fahrten mit Mietwagenfahrern gebucht und abgerechnet werden. Der Fahrgast fragt mit der App eine Fahrt zu einem angegebenen Ziel an. Vor Bestätigung der Anfrage erhält er u.a. Angaben zum Preis und zur Dauer der Bereitstellung des Mietwagens. Die App ermittelt dann automatisiert einen geeigneten Fahrer eines Mietwagenunternehmens. Dieser erhält eine Push-Mitteilung nebst einer Dienstanweisung. Kommt es zur Auftragsannahme, rechnet die Beklagte nach Fahrtende die Fahrt über die App ab. Die Kläger halten dieses Vorgehen unter Hinweis auf die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in mehrfacher Hinsicht für wettbewerbswidrig.

 

LG Frankfurt: Uber fehlt Mietwagenkonzession

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage stattgegeben und die Fahrdienstvermittlung für Mietwagen untersagt (Urteil vom 19.12.2019, Az. 3-08 O 44/19). Zur Begründung hatte das LG Frankfurt u.a. darauf hingewiesen, dass Uber die hier für die Übermittlung von Fahrten an Mietwagenfahrer erforderliche Mietwagenkonzession fehle. Aus der maßgeblichen Sicht des Fahrgastes erbringe Uber selbst die Dienstleistung und sei damit Unternehmerin. Uber trete als Anbieter der Beförderungsleistung nach außen auf, bestimme die Konditionen und rechne ab. Folglich sei Uber selbst konzessionspflichtig.

Nach der gestrigen Berufungsverhandlung hat das OLG Frankfurt am Main die Berufung von Uber gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 21. Mai 2021

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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