Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten nach Beendigung ihres knapp dreijährigen Arbeitsverhältnisses über die Zahlung von Urlaubsabgeltung und Bonus, Zeugnisberichtigung, Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren (Art. 15 Abs. 3 DSGVO), Einsichtnahme in die Personalakte und Übersendung einer vollständigen Kopie der Personalakte gestritten. Das Verfahren endete durch gerichtlich festgestellten Vergleich. Danach 4 verzichtete der Kläger auf die von ihm geltend gemachten Einsicht in die Personalakte als auch auf die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO. Des Weiteren einigten sich die Parteien darauf, dass dem Kläger der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nicht zustehe.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert gem. § 33 RVG für das Verfahren auf 19.809,35 € und für den Vergleich auf 24.809,35 € festgesetzt. Dabei bewertete es den Auskunftsanspruch nach Art. 15 GS-GVO und das Einsichtsrecht in die Personalakte mit jeweils 500 €, die als nichtvermögensrechtliche Ansprüche nach § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG zu beurteilen seien. Die Anträge auf Fertigung von Kopien wurden nicht gesondert bewertet. Der Klägervertreter war der Ansicht, der Gegenstandswert für das Verfahren sei auf 28.809,35 € und für den Vergleich auf 33.809,35 € festzusetzen.
Die Beschwerde des Klägervertreters blieb vor dem LAG erfolglos.
Die Gründe:
Die Gegenstandswerte für das Verfahren und für den Vergleich waren durch das Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt worden.
Der Antrag auf Auskunft nach Art .15 Abs. 1 DSGVO war im Rahmen der Wertfestsetzung für das Verfahren und den Vergleich - wie geschehen - mit 500 € zu berücksichtigen. Beim Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 48 Abs. 2 GKG. Vorbehaltlich der danach zu berücksichtigenden Umstände des jeweiligen Einzelfalls ist der Wert eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO mit 500 € zu bewerten, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, insbesondere nicht erkennbar ist, dass das Persönlichkeitsrecht des Auskunftsgläubigers in einer Weise berührt wäre, das über den schlichten, massenhaft gewährten Auskunftsanspruch hinausginge, der ein allgemeines Informationsinteresse befriedigen soll.
Der Umfang der Sache und damit der bei ordnungsgemäßer Bearbeitung verbundene Aufwand lag im Streitfall im untersten Bereich. Die Begründung des Auskunftsanspruchs beschränkte sich in der Wiedergabe seiner außergerichtlichen Geltendmachung. Im Übrigen hatte die Beklagte die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO außergerichtlich im Grundsatz zugesagt; die Parteien stritten zuletzt lediglich über die Art der Erfüllung. Hätte das Verfahren nicht durch Vergleich geendet, hätte dem Klageantrag ohne Weiteres stattgegeben werden können.
Auch der Antrag auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren(Art. 15 Abs. 3 DSGVO) war mit 500 € zu bewerten. Ein solcher Antrag ist gleichfalls eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 48 Abs. 2 GKG, der mangels wirtschaftlicher Identität mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSVGO gesondert mit 500 € festzusetzen ist. Der Antrag auf Einsicht in die Personalakte gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 48 Abs. 2.GKG, die mit 500 € zu bewerten ist, soweit sich das Interesse des Arbeitnehmers darauf beschränkt, den Inhalt der Personalakte kennenzulernen. Ein Antrag auf Übersendung der Kopie der Personalakte ist wegen wirtschaftlicher Identität mit einem Antrag nach Art. 15 Abs. 3 DSDVO nicht gesondert zu bewerten, wenn er mit diesem in einer Klage geltend gemacht wird.
Quelle: Bayern.Recht