OLG Frankfurt a.M.: Social Media-Bewertungen über Gewinnspiele zu generieren ist wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entschied am 20.08.2020 dass bei Werbung, die auf Social Media Seiten als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurde, unterstellt werden kann, dass eine erhebliche Anzahl dieser Bewertungen nur durch die Gewinnspielauslobung erzielt wurde und das ist unlauter (Az. 6 U 270/19).

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Das OLG untersagte deshalb der beklagten Whirlpoolverkäuferin die gegenständliche Werbung. Auf Facebook schrieb die Beklagte "Wie Du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance“. Die Werbung mit solchen Bewertungen sei irreführend und damit unlauter, entschied das OLG.

Bewertungen sind nicht unabhängig sondern als Belohnung ausgestaltet

Grundsätzlich wirkten Äußerungen anderer Kunden in der Werbung objektiv und würden daher im allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Solche positiven Bewertungen müssten aber unabhängig abgeben werden, damit sie auch in zulässiger Weise für Werbung genutzt werden dürfen. Deshalb sei die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Hier werbe die Beklagte mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Die Bewertungen seien aber gerade nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es sei vielmehr zu unterstellen, dass ein erheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertenden ihre Chancen bei dem Gewinnspiel erhöhen wollten.

Zwar sei die Werbung nicht direkt bezahlt, die Teilnahme an dem Gewinnspiel ist aber eine Belohnung für den Bewertenden, der die Objektivität seiner Bewertung entfallen lässt. Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin konkret nachweise, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden, da es nach Meinung des OLG auf der Hand läge, dass eine erhebliche Anzahl an Bewertungen durch das Gewinnspiel generiert wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn die Beklagte kann noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 09.09.2020

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht