LG Düsseldorf: Online-Werbung mit Rabatt für ärztliche Dienstleistung wettbewerbswidrig

Das LG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 16.04.2020 dass das Werben mit einem Pauschalrabatt für ärztliche Dienstleistungen im Internet wettbewerbswidrig ist (Az.: 34 O 110/19). Die beklagte Ärztin warb auf Facebook mit einem "Summer Special-Rabatt" für Ihre Leistungen.

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Online-werbung für ärztliche Dienstleistungen ist wettbewerbswidrig

Zusätzlich zu dem 10 % Summer Special Rabtt auf Facebook für eine Doppelbehandlung, warb die Frau auf Ihrer Webseite mit den Bezeichnungen "Dermatology Laser Center" und "Professional Cosmetics". Beides sah das LG Düsseldorf als wettbewerbswidrig an.

Verstoß gegen § 5 Abs 1 S 1 der Gebührenordnung für Ärzte

§ 5 Abs.1 S.1 GOÄ verbiete eine Anpreisung pauschaler Rabatte, denn ein Arzt ermittelt seinen Preis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Ein pauschaler Rabatt würde diesem Grundsatz widersprechen, da ein pauschaler Rabtt weder den Schwierigkeitsgrad der Behandlung noch den Zeitaufwand berücksichtigen würde. Somit läge eine Wettbewerbsverletzung vor. Das LG Düsseldorf stellte klar, dass das Anbieten von pauschalen Rabtten den Eindruck einer "normalen" Dienstleistung erweckt.

Verstoß gegen § 27 Abs 3 S 3 der Berufsordnung

Überdies verstießen die Bezeichnungen "Dermatology Laser Center" und "Professional Cosmetics" gegen das Werbeverbot der Ärzte in § 27 Abs 3 S 3 der Berufsordnung, da die hier für ärztliche und kosmetische Dienstleistungen geworben werbe, die Vorschrift aber Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit" verbietet.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht