Herausgabeanspruch ergibt sich aus dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG)
Bei dem Landtagspräsidenten handele es sich um eine auskunftspflichtige Stelle, da es sich bei ihm um eine Behörde handele, in der auch der Wissenschaftliche Dienst angesiedelt sei. Der Kläger kann deshalb einen Anspruch aus dem IZG geltend machen.
Eine im Laufe des Verfahrens vom Landtag – als Gesetzgebungsorgan – in das IZG eingefügte Ausnahmeregelung für die gutachterliche und rechtsberatende Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes gegenüber den Fraktionen müsse so ausgelegt werden, dass diese nur für die laufende Legislaturperiode gelte. Ein zeitlich unbegrenzt wirkender Ausschluss wäre mit dem Transparenzgebot in Artikel 53 der Landesverfassung nicht vereinbar. Besondere im IZG vorgesehene Gründe, die Herausgabe der Informationen zu verweigern, konnte der Senat anhand der Darlegungen des Beklagten nicht feststellen.
Die erste Instanz hatte die Klage noch wegen Unzulässigkeit abgelehnt. Diese Auffassung teilte der 4. Senat nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az. 4 LB 45/17).
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 23.07.2020