OVG Niedersachsen: Keine Quaratäne-Pflicht nach Urlaubsrückkehr aus dem Ausland

von Carl Christian Müller

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die generelle Quarantänepflicht für Menschen außer Vollzug gesetzt, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren. Die Richter gaben damit einem Eilantrag eines Rechtsanwalts statt, der ein Ferienhaus in Schweden besitzt (Beschl. v. 11.05.2020, Az. 13 MN 143/20). Der Quarantäne-Regelung in § 5 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie fehle es bereits an einer Rechtsgrundlage, so die obersten niedersächsischen Verwaltungsrichter.

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Zum Hintergrund: Jede Verordnung, wie etwa die Corona-Verordnungen der Länder, bedürfen einer Rechtsgrundlage. Die Regierungen der Bundesländer können also nicht einfach mal ebenso Verordnungen beschließen; vielmehr bedarf jede Regelung einer solchen Verordnung einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die sich aus der Verordnung ergebende Verpflichtung ableiten lässt. Die entsprechende Regelung der Corona-Verordnung basiert insofern auf dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), das an verschiedenen Stellen eine entsprechende Verordnungsermächtigung vorsieht.

 

Urlaubsrückkehrer dürfen nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige angesehen werden

Der hier insofern maßgebliche § 32 IfSG sehe eine entsprechende Quarantäne-Regelung durch Rechtsverordnung jedoch nur für die in § 30 IfSG genannten Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige vor. Dieser Fall sei bei einer Rückkehr aus dem Urlaub jedoch nicht gegeben, so die Verwaltungsrichter. Im Hinblick auf die weltweiten Fallzahlen, die in Relation zur Weltbevölkerung zu setzen seien, könne auch bei Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer ein aus dem Ausland Einreisender nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger angesehen werden. Vielmehr müsse die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher sein als das Gegenteil. Davon könne nicht unterschiedslos hinsichtlich aller Herkunftsregionen ausgegangen werden.

 

Meldepflicht nach Urlaubsrückkehr wäre zulässig

Das OVG Niedersachsen ließ in der Entscheidung aber auch erkennen, welche Maßnahmen es als zulässig erachten würde: So bleibe es dem Land Niedersachsen unbenommen, durch Rechtsverordnung auf der Grundlage tatsächlich nachvollziehbarer Erkenntnisse Risikogebiete auszuweisen, die die Verhängung einer Quarantäne rechtfertigen. Alternativ könne er aus dem Ausland Einreisenden eine Pflicht zur unverzüglichen Meldung bei den jeweils zuständigen Infektionsschutzbehörden auferlegen. Diese könnten dann, ggf. aufgrund durchgeführter Befragungen und/oder Tests, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, zu denen bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall auch die Verhängung einer Quarantäne gehören könne.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht