OLG Hamm: Tageszeitung verstößt gegen Persönlichkeitsrechte des Sängers einer Rechts-Rock-Band

Mit der Entscheidung vom 25.08.2020 bestätigte das Oberlandesgerichts Hamm (OLG) die Entscheidung, der beklagten Tageszeitung zu verbieten, Aussagen zu treffen wie "der klagende Frontmann der Rechtsrock-Band zähle seit 2003 zu dem deutschen C-18-Führungskader", da diese sein Persönlichkeitsrecht verletzen (Az. 4 U 54/20).

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Aussagen in einer Tageszeitung verstoßen teilweise gegen das Persönlichkeitsrecht des Frontmanns einer Rechtsrock-Band

Das OLG Hamm hat mit seiner Entscheidung das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19.02.2020 (Az. 4 O 348/19) im Ergebnis bestätigt, soweit der Herausgeberin verboten worden ist, Aussagen wie in einem Artikel in einem Lokalteil der Tageszeitung vom Juni 2019 zu treffen, wonach der klagende Frontmann der Rechtsrock-Band seit 2003 zu dem deutschen C-18-Führungskader zähle. Anders als das Landgericht hat der Senat eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers allerdings nicht in der Aussage erkennen können, dass im Umkreis der Band des Klägers eine C-18-Zelle entstanden sei. Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des Senats ergeben sich aus dem noch abzusetzenden Urteil, das nach Zustellung an die Parteien auch zur Veröffentlichung vorgesehen ist. Die zur Entscheidung anstehenden Sach-und Rechtsfragen hat der Senat in der heutigen mündlichen Verhandlung mit den anwesenden Parteivertretern ausführlich erörtert.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 25.08.2020