Ansprüche müssen vergleichbar sein
Wie die Verbandsklage, ist auch die Musterfeststellungsklage eine Popularklage, die durch anerkannte Verbände erhoben werden kann. Ist eine Musterfeststellungsklage erfolgreich, mussten Verbraucher bislang ausgehend von diesem Urteil ihren Anspruch selbst gerichtlich geltend machen. Mit der Verbandsklage soll dies anders werden: Als Abhilfeklage sollen Verbraucherschützer die Ansprüche der Verbraucher direkt durchsetzen können. Dazu muss der Anspruch aber vergleichbar sein, zum Beispiel bei Klagen auf die Zahlung von Schadensersatz, die Rückabwicklung von Verträgen, die Minderung von Preisen sowie die Nacherfüllung. Wie es in dem Referentenentwurf heißt, soll das Gericht "schablonenartig" über den Anspruch entscheiden können. Das könnte etwa der Fall sein, wenn alle Produkte einer Scharge an dem gleichen Mangel leiden oder bei der Entschädigung für die Verspätung eines Fluges gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung. Betroffene müssen sich dafür online in ein Register beim Bundesamt für Justiz eintragen lassen. Deadline dafür ist der erste Verhandlungstag der Verbandsklage. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens soll die Verbandsklage für Verbraucher kostenfrei sein.
OLG ist zuständig für Abhilfeklagen
Wie schon für die Musterfeststellungsklage sollen auch für die Verbandsklage die Oberlandesgerichte (OLG) zuständig sein. Damit sind unabhängig von dem Streitwert alle Verfahren am OLG zu führen. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit der Zivilgerichte nach der Höhe des Streitwertes. Liegt dieser unter 5.000 EUR ist das Amtsgericht (AG) zuständig, liegt der Wert über 5.000 EUR ist das Landgericht (LG) zuständig. Dass sich sogar eine Instanz über dem LG erstinstanzlich das OLG mit den Verbandsklagen auseinander setzen wird, soll die Wichtigkeit dieser Klage untermauern. Neben dem Verbraucherschutz ist sicherlich aber auch die Entlastung der Gerichte ein Nebeneffekt der Abhilfeklage. Statt zahlreicher Einzelklagen vor den Amts- und Landesgerichten, kann das OLG einheitlich entscheiden.
Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie
Mit dem Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG) wird die EU-Verbandsklagenrichtlinie umgesetzt, die bereits 2020 durch das Europäische Parlament verabschiedet worden ist. Die Umsetzungsfrist dafür endet am 25.12.2022. Richtlinien der EU gehören zum so genannten sekundären EU-Recht. Erlässt das Europäische Parlament eine Richtlinie, entfaltet dies keine unmittelbare Rechtswirkung in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Die Mitgliedstaaten sind aber verpflichtet die Zielvorgabe der erlassenen Richtlinie zu erreichen. Dabei haben die Gesetzgebungsorgane der Mitgliedstaaten je nach Richtlinie mehr oder weniger Spielraum bezüglich der Art und Weise, wie sie die Richtlinie als Gesetz erlassen wollen. Dabei ist einerseits, das Interesse an einer einheitlichen Durchsetzung von EU-Recht mit den nationalen Interessen der Mitgliedstaaten an einer Rücksichtnahme auf regionale Bedürfnisse in Ausgleich zu bringen.