Schäuble übt Hausrecht im Bundestag aus
Das VG Berlin hat den Eilantrag der AfD-Fraktion abgelehnt. Die Anordnung sei bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie genüge den an eine Allgemeinverfügung zu stellenden formellen Erfordernissen. In der Sache beruhe die Entscheidung auf Art. 40 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, wonach der Präsident des Bundestages, seit 2017 Wolfgang Schäuble (CDU), das Hausrecht ausübt. Diese Vorschrift gebe dem Präsidenten die Befugnis für den Erlass hausrechtlicher Maßnahmen, ohne dass es eines konkretisierenden Gesetzes bedürfe. Die Anordnung sei hinreichend bestimmt. Der Begriff der „Mund-Nasen-Bedeckung“ sei auch unter Berücksichtigung des Ziels der Allgemeinverfügung, die Gefahr einer Übertragung von COVID-19 durch Aerosol-Partikel zu verringern, eindeutig. Die Maßnahme diene dem Ziel, den von der Pandemielage ausgehenden Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages zu begegnen.
AfD bewertet Maskenpflicht als Grundrechtsverletzung
Die Antragsgegnerin habe nach Auffassung des VG Berlin zu Recht davon ausgehen dürfen, dass Infektionen von Abgeordneten und sonstigen Beschäftigten im Deutschen Bundestag hinreichend wahrscheinlich seien und dass die Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit der Erkrankten sowie die erforderlichen infektionsschutzrechtlichen Folgemaßnahmen (z.B. Quarantäne ganzer Abteilungen) den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb beeinträchtigen würden. Die Maßnahme, die auf den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts beruhe, sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Ein milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung, und der Eingriff sei auch angemessen. Im Verhältnis zur grundgesetzlich verankerten Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages hätten die von der Maskenpflicht ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen ein geringes Gewicht und müssten deswegen zurücktreten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 20. November 2020