LSG Schleswig: Schüler haben Anspruch auf Laptop oder Tablet im Homeschooling

von

Während einer coronabedingten Schulschließung haben Schüler und Schülerinnen, die Arbeitslosengeld II beziehen, einen Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät. Der Anspruch besteht grundsätzlich für jedes in einem Haushalt lebende Kind, sofern es auf die Benutzung eines Computers für die Teilnahme am Schulunterricht angewiesen ist. Die Bewilligung eines Darlehens durch das Jobcenter, das dann in monatlichen Raten zurückzuzahlen wäre, ist nicht ausreichend. Allerdings ist der Bedarf gedeckt, wenn die Schule für die Zeit des Distanzlernens ein Leihgerät zur Verfügung stellt. So hat es das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht am 18.03.2021 im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden(Az. L 3 AS 28/21 B ER).

Foto: 24K-Production/AdobeFotostock

Schule bot Tablet als Leihgabe an

Antragstellerinnen waren drei Mädchen, die gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen vom Jobcenter beziehen. Zwei der Kinder, es sind Zwillinge, gehen in den 4. Jahrgang der Grundschule, allerdings in unterschiedliche Klassen. Die ältere Schwester ist 16 Jahre alt und besucht die Abschlussklasse einer Gemeinschaftsschule. Die Grundschule hatte den beiden Viertklässlerinnen angeboten, ihnen gemeinsam ein iPad zu leihen. Die Mutter der Kinder fand das nicht ausreichend. Sie war außerdem der Auffassung, dass die Kinder die Geräte auch weiterhin benötigen würden, wenn die Schule wieder im Präsenzunterricht stattfinde.

 

LSG Schleswig: Jedes Schulkind benötigt ein eigenes Gerät

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat zwar grundsätzlich ein Leihgerät der Schule für die Zeit während des Lockdowns für ausreichend angesehen, da nur für das Distanzlernen ein Endgerät zwingend erforderlich sei. Für das Home-Schooling müsse aber jedes Schulkind der Bedarfsgemeinschaft ein eigenes Gerät nutzen können, so dass hier grundsätzlich ein Anspruch auf mindestens ein weiteres Gerät bestanden hätte. Im konkreten Fall war aber zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht schon das Eilbedürfnis weggefallen, da alle Antragstellerinnen die Schule schon wieder im Präsenzunterricht besuchen konnten. Der Anspruch könnte aber erneut entstehen, falls es nach den Osterferien zu einem weiteren Lockdown kommen sollte. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Einen ähnlichen Fall hat das Landessozialgericht Thüringen zu Beginn des Jahres entschieden. Die Antragstellerin bezieht ebenfalls ALG II-Leistungen und hat eine Tochter, welche die 8. Schulklasse besucht. Vom Jobcenter war ihr Antrag auf Erstattung der Kosten für einen internetfähigen Computer abgelehnt worden. Auch das LSG Thüringen bejahte einen Anspruch der Schülerin auf einen Computer, um am Homeschooling-Unterricht teilnehmen zu können.

 

Quelle: Pressemitteilung des LSG Schleswig-Holstein vom 26. März 2021

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag in Zeiten der Corona-Krise? Sprechen Sie uns gerne hierauf an, am besten per E-Mail. Schicken Sie uns Ihre Fragen an . Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht