LG Dortmund: 6000,- Euro Vertragsstrafe auch bei kleinem Online-Händler angemessen

Am 19.08.2020 entschied das LG Dortmund, dass auch bei kleinen Online-Händlern (hier: jährlicher Umsatz unter 11.500,- Euro) bei mehrfachen Wettbewerbsverstößen eine Vertragsstrafe von 6.000,- EUR angemessen sein kann (Az.: 10 O 19/19).

 

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Ein Mitbewerber mahnte den Inhaber eines eBay-shops wegen Nichteinhaltung diverser wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (u.a. fehlende Informationspflichten, fehlerhafte bzw. unvollständige Widerrufsbelehrung) ab. Der Inhaber des Online-shops gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die der spätere Kläger zunächst auch annahm.

Einige Zeit später stellte der Gläubiger jedoch fest, dass sich der Händler nicht an die Verpflichtung hielt und machte eine Vertragsstrafe von 8.000,- EUR geltend. Der Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass es sich bei ihm um einen kleinen Online-shop handle, der lediglich einen jährlichen Umsatz von etwa 11.500,- EUR aufweise. Die Höhe der Vertragsstrafe sei daher unangemessen.

Bei mehreren Verstößen sind 6000,- Euro angemessen

Laut LG sei im vorliegenden Fall erschwerend dazu gekommen, dass der Inhaber der Shops alle sechs in der Unterlassungserklärung aufgeführten Punkte nicht eingehalten habe. Der Beklagte habe Verletzungen bewusst in Kauf genommen, da er die rechtlichen Informationen kannte und bei objektiver Betrachtung nicht annehmen konnte, dass seine Verkäufe über den eBay-account nicht als gewerblich eingestuft werden würden. Die Richter sahen eine erhebliche Vertragsstrafe als notwendig an, um den Beklagten dazu zu motivieren, die rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Daran ändere auch der vergleichsweise geringe Jahresumsatz nichts.

5000,- für Verstoß gegen Linksetzungspflicht zur OS-Plattform?

Zusätzlich hat der Kläger noch eine weitere Vertragsstrafe iHv. 5.000,- Euro vom Beklagten gefordert. In der Unterlassungserklärung verpflichtete sich der Beklagte dazu bestimmte Abgaben zur Streitschlichtung (OS-Plattform) vorzunehmen, setzte dann aber keinen Link zur OS-Plattform. Diesen Anspruch lehnte das Gericht jedoch ab, da kein kerngleicher Verstoß vorliege.

Das LG führte aus, dass das Charakteristische der konkreten Verletzungsform eben gerade darin gelegen hätte, dass der Beklagte gar keine Angaben zu der OS-Plattform und deren Internetadresse (URL) gemacht hatte. Diesen Verstoß behob er, setzte aber nicht den geforderten klickbaren Link, sondern lediglich eine textliche Wiedergabe der Internetadresse der OS-Plattform. Dies entspräche nicht mehr der konkreten Verletzungsform. Es könne sich auch nichts anderes daraus ergeben, dass der geltend gemachte Verstoß ggf. objektiv rechtswidrig wäre. So ist es auch hier wohl zutreffend, dass das Erfordernis einer Verlinkung nach Art. I 1 VO (EU) Nr. 524/2013 nicht nur durch eine bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität erfüllt wird, sondern eine Funktionalität vorausgesetzt wird, dass die im Link angegebene Zielseite per Klick erreicht wird. Durch das Setzen eines nicht-klickbaren Links wurden die rechtlichen Vorgaben zwar nicht erfüllt, die textliche Wiedergabe mache aber deutlich, dass hier gerade eine abweichende Verletzungsform vorläge.