Kurzzeitvermietung über Airbnb kann eingeschränkt werden

von Carl Christian Müller

Vermietungen von kurzer Dauer über Plattformen wie Airbnb dürfen behördlicherseits eingeschränkt werden. Die hat der EuGH zu einem Fall aus Paris entschieden. Der Wohnungsmangel in europäischen Ballungszentren rechtfertige eine Genehmigungspflicht, begründete der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung (Urt. v. 22.09.2020 Az. C-724/18 und C-727/18).

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Eigentümerinnen und Eigentümer in der EU können, um dem Wohnungsmangel wirksam zu begegnen, künftig dazu verpflichtet werden, für das kurzzeitige Vermieten eine behördliche Genehmigung einzuholen. Wird ohne eine solche Genehmigung vermietet, ist das Anbieten dieser Wohnungen auf Plattformen wie Airbnb nicht rechtens. Dieser Entscheidung liegen die Klagen von Anbietern zweier Einzimmerwohnungen in Frankreich zu Grunde, die gegen die in Frankreich bereits bestehende Regel (erfolglos) vorgegangen waren. Die Kläger hatten die in Paris belegenen Wohnungen auf einer Internetseite zur Vermietung angeboten und sie ohne vorherige Genehmigung an Touristen vermietet. Die französischen Behörden hatten sie daraufhin nicht nur Zahlung einer Geldbuße herangezogen, sondern auch die Rückumwandlung in regulären Wohnraum angeordnet.

Vermietung über AirBnB ohne Genehmigung: Es drohen Bußgelder

In Frankreich gilt für den Großraum Paris sowie alle Städte mit mehr als 200.000 Einwohnern eine Genehmigungspflicht für die kurzzeitige Vermietung von möblierten Wohnungen an Personen, die in der betreffenden Stadt keinen Wohnsitz begründen wollen. Diese Genehmigungspflicht stehe im Einklang mit europäischem Recht, da hiermit ein System zur Bekämpfung des Wohnungsmangels geschaffen werden solle, "um der Verschlechterung der Bedingungen für den Zugang zu Wohnraum und der Verschärfung der Spannungen auf den Immobilienmärkten Rechnung zu tragen, was einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt", so die Richter in der Urteilsbegründung. Die Maßnahmen der französischen Behörden seien auch verhältnismäßig. Mildere Regelung zu Erreichung des Ziels seien nicht erkennbar.

Verwaltungsgericht Berlin: Vermietung unter drei Monaten ist Zweckentfremdung

Ähnlich wie in Frankreich ist auch in deutschen Großstädten die Vermietung über Airbnb streng reguliert. So gilt in Berlin ein Zweckentfremdungsverbot. So hat das Verwaltungsgericht Berlin im Frühjahr dieses Jahres entschieden, dass Vermietungen für weniger als drei Monate in der Regel ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot darstellen (VG Berlin, Urt. v. 4.3.2020 - 6 K 420.19). Hier hatte ein Ehepaar über Airbnb eine 2-Zimmer-Wohnung für jeweils mindestens einen Monat als Unterkunft angeboten. Problematisch ist hier, dass es in dem Zweckentfremdungsverbotsgesetzes keine klaren zeitlichen Vorgaben zur Kurzeitvermietung gemacht werden, also weder die Rechtsanwender (Bezirksämter) noch die Vermieter genau wissen, ab wann eine Kurzeitvermietung vorliegt. Klärung erhofft man sich nun von der zweiten Instanz, denn das Berliner Verwaltungsgericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen das Urteil zugelassen.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht