Mehrere Wohnungen - ein Rundfunkbeitrag
Mit Urteil vom 18.07.2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. Zugleich hat es eine Übergangsregelung dahingehend getroffen, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind.
Beitragskonten laufen auf Ehepartnerin
Gestützt hierauf stellten die verheirateten Kläger der drei Verfahren für ihre Zweitwohnungen jeweils einen Antrag auf Befreiung bei der beklagten Rundfunkanstalt. Der Beklagte lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des jeweiligen Ehepartners geführt werde und die Voraussetzungen der richterrechtlichen Befreiungsregelung deshalb nicht gegeben seien. Den auf Befreiung gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht Dresden in zwei Verfahren stattgegeben, das für das dritte Verfahren zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz hat demgegenüber die Klage abgewiesen. In den Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Befreiungsanspruch nicht zustehe.
Befreiung von der Beitragsregelung soll nicht vom Zufall abhängen
Die hiergegen von den Klägern eingelegten Revisionen hatten Erfolg. Denn die Übergangsregelung ist wegen ihres Wortlauts und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität weit zu verstehen. Darüber hinaus hängt es oft vom Zufall ab, auf wessen Namen das Beitragskonto für die Hauptwohnung geführt wird. Auf diese Weise gewährleistet die Übergangsregelung umfassend, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht über einen vollen Beitrag in Anspruch genommen werden. Hiervon unberührt bleibt der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei einer Neuregelung, die dieser mittlerweile in § 4a RBStV getroffen hat.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 1. Februar 2023