Geschenke können bei groben Undank zurückverlangt werden
Während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge können bei grobem Undank zurückgefordert werden. Die dafür erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung konnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nach der Trennung eines im gehobenen Lebensstil lebenden Paares nicht feststellen. Es wies Ausgleichsansprüche des Mannes u.a. im Zusammenhang mit Kreditkartenabhebungen über die überlassene Zweitkarte und übergebener Diamant-Ohrringe mit am 17.10.2022 veröffentlichter Entscheidung zurück.
Exklusiver Lebensstil: Diamant-Ohrringe und Einkäufe bei Chanel
Die sich bereits aus Kindertagen bekannten Parteien hatten über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren eine intime Beziehung geführt. Der Kläger überließ der Beklagten eine American Express Platinum Zweitkarte für einen Zeitraum von 10 Monaten. Sie belastete das Konto mit gut 100.000,00 EUR. Zudem hatte der Kläger u.a. Reisen und Einkäufe bei Chanel bezahlt und ihr Diamant-Ohrringe geschenkt. Im Rahmen der Trennung kam es u.a. zu Sachbeschädigungen durch den Kläger; die Beklagte erstattete Strafanzeige; es wurde ein – aus Sicht des Klägers erschlichenes - Kontaktverbot ausgesprochen.
Überlassung der Kreditkarte ist kein Darlehen
Nunmehr begehrt der Kläger Zahlung von gut 200.000 € sowie die Rückgabe der Diamant-Ohrringe. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Ansprüche zurückgewiesen (Urteil vom 29.10.2021, Az. 2/08 O 170/20). Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg. Es bestünden keine Ausgleichsansprüche, bestätigte das OLG. Die Hintergründe für die Überlassung der Kreditkarte seien offengeblieben. Dass ein Darlehen gewährt worden sei, habe der Kläger nicht beweisen können.