Impfung mit "Sputnik V" in Moskau und San Marino
Der Antragsteller wurde am 10.05.2021 in Moskau mit dem Vakzin "Sputnik V" und am 19.07.2021 in San Marino mit demselben Vakzin geimpft. Er begehrte deshalb vom Gesundheitsamt des Landkreises Fulda die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats. Der Landkreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Impfstoff "Sputnik V" gehöre nicht zu den vom Paul-Ehrlich-Institut aufgelisteten Impfstoffen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt.
Russischer Impfstoff ist in Deutschland nicht zugelassen
Zur Begründung hat der VGH Kassel ausgeführt, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Impfnachweises im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht. Nach dieser Vorschrift sei ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form auszustellen, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist. Der russische Impfstoff „Sputnik V“ sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen.
Kein Verstoß gegen EU-Recht
Europarechtliche Bestimmungen würden die Ausstellung eines inländischen Nachweises nicht gebieten. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/953, der die Ausstellung eines Impfzertifikats für einen in einem Drittland verabreichten Impfstoff grundsätzlich ermöglicht, regele in seinem Satz 2, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, ein Impfzertifikat für einen COVID-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen sei. Die Versagung der Ausstellung eines Impfzertifikats begründe ebensowenig einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), denn die Mitgliedstaaten der EU könnten auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen zur Beschränkung des freien Personenverkehrs ergreifen.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel vom 1. Oktober 2021