Mit Urteil vom 10.02.2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass gerichtliche Entscheidungen auch aufgrund einer Beratung im Rahmen einer gesicherten Videokonferenz getroffen werden können (Az. IV R 35/19).
Die Agentur schloss mit einem Model einen "Agenturvertrag" für fünf Jahre, der sich nach Ablauf dieser Befristung jeweils um zwei Jahre verlängern sollte. Die Kündigungsfrist lag bei neun Monaten. Nach Kündigung, verweigerte das Modell weitere Zahlungen an die Agentur. Das Landgericht Lüneburg hatte die Klage der Agentur abgewiesen, mit der diese eine weitere Vergütung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit begehrte. Mit Urteil vom 01.04.2021 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle die hiergegen von der Agentur eingelegte Berufung zurückgewiesen (Az. 13 U 10/20).
Angebote auf amazon.de werden über einen Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern beliebig bebildert, so dass ein Angebot unverpackte Druckerkassetten mit der Abbildung von originalverpackten Kassetten erscheinen kann. Händlern ist es zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen wurden. Wegen Verletzung dieser Prüfungspflicht hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) gegen eine Händlerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR verhängt (Az. 6 W 8/18).
Mit nunmehr veröffentlichtem Beschluss erklärt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Berliner Mietdendeckel für nichtig. Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) verstößt nach Auffassung des obersten Verfassungsgerichts gegen das Grundgesetz (GG). Dem Land Berlin fehlte die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass eines solchen Gesetzes.
Umsätze, die im Rahmen eines Online-Spiels im virtuellen Raum gegen rücktauschbares Spielgeld getätigt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Dies hat der 8. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln mit am 12.04.2021 veröffentlichtem Urteil 13.8.2019 entschieden (Az. 8 K 1565/18).
Mit Urteil vom 10.02.2021 hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts (LG) Düsseldorf einer Apotheke untersagt, bei der Abgabe von FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung damit zu werben, dass sie, die Apotheke, die Eigenbeteiligung von zwei Euro für die Anspruchsberechtigten trägt (Az. 34 O 4/21) . Das Urteil hält den einstweiligen Verfügungsbeschluss aufrecht, mit dem das Gericht der Apotheke schon am 15.01.2021 die Werbung untersagt hatte.
Das Amtsgericht (AG) München wies durch Urteil vom 29.09.2020 die Klage eines Legal-Tech-Unternehmers aus Bayreuth gegen einen Münchner Theater- und Gastronomieveranstalter auf Rückzahlung des Kaufpreises für zwei Tickets in Höhe von 205,80 EUR ab (Az. 154 C 6021/20). Alle Theaterveranstaltungen im März und April 2020 waren durch die Bayerische Staatsregierung aufgrund der beginnenden Corona-Krise abgesagt worden.
Das Inverkehrbringen von Produkten, die Cannabidiol (CBD) enthalten, darf untersagt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz mit Beschluss vom 23.03.2021 (Az. 1 L 85/21.MZ).
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Beschluss vom 25.03.2021 entschieden, dass das gegenüber einer Kommissaranwärterin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtswidrig ist (Az. 6 B 2055/20). Sie darf damit ihren Dienst wieder aufnehmen. Die Kommissaranwärterin hatte im September 2020 mehrere problematische Chat-Nachrichten und Bilder ihren Vorgesetzten gemeldet. Daraufhin wurde die Polizistin suspendiert. Zur Begründung hieß es, sie stehe im Verdacht, eine mit einer demokratischen Grundordnung unvereinbare Gesinnung zu teilen und sei charakterlich für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet, weil sie die Nachrichten auf ihrem Smartphone belassen und ihrer Verbreitung nicht entgegengewirkt habe. Die Ersteller der rechtsextremen Nachrichten erfuhren bislang keine disziplinarischen Maßnahmen.
Der Berliner Senat hat am 27.03.2021 in einer Sondersitzung Verschärfungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Unter anderem werden Arbeitgeber dazu verpflichtet ihren Mitarbeitern zwei Mal pro Woche kostenlos einen Antigen-Schnelltest zum Nachweis des Corona-Virus zur Verfügung zu stellen. Daneben hat der Senat zudem strengere Regelungen in Bezug auf das Homeoffice erlassen. So sollen nur noch maximal 50 Prozent der Arbeitsplätze besetzt sein dürfen.
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