Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 10.11.2021 entschied, haben Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt (Az. 5 AZR 334/21). Dazu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon. Von diesem Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover hat mit Urteil vom 09.11.2021 die Klage einer Online-Versandapotheke abgewiesen (Az. 10 A 502/19). Die Klägerin ist eine Firma mit Sitz in Niedersachsen und Betreiberin einer Online-Versandapotheke. Im Rahmen der Bestellprozesse fragte die Online-Apotheke bei jeder Bestellung das Geburtsdatum des Kunden ab.
Das vom Regierungspräsidium Karlsruhe (Beklagter) gegenüber der niederländischen Versandapotheke, DocMorris (Klägerin) ausgesprochene Verbot, in den Räumen einer ehemaligen Apotheke in Hüffenhardt apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen, ist rechtmäßig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2021 entschieden und damit die Berufung der Klägerin gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückgewiesen (Az. 9 S 527/20).
Das "Ständige Schiedsgericht für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund" hat gegen den FC Carl Zeiss Jena e.V. wegen der Verhaltens eines Anhängers bei Heim- und Auswärtsspielen eine Geldstrafe verhängt. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 04.11.2021 entschied verstößt der Schiedspruch nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt (Az. I ZB 54/20).
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin vom 28.09.2021 genügt ein von beiden Seiten nur in elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag den Formvorschriften für eine wirksame Vereinbarung einer Befristung nicht. Der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen (Az. 36 Ca 15296/20).
Das Amtsgericht (AG) München verurteilte am 31.08.2021 einen 87-jährigen aus München-Milbertshofen zur Zahlung der Abschleppkosten von 448,15 EUR nebst Zinsen und Kosten (Az. 473 C 2216/21).
Das Amtsgericht (AG) München wies durch Urteil vom 01.09.2021 die Klage eines Ehepaares gegen die Augsburger Vermieterin auf Erlaubnis der Errichtung einer Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch das von ihnen selbst gewählte Unternehmen ab (Az. 416 C 6002/21).
Die 40. Zivilkammer des Landgerichts München I hat der Klage eines Kraftfahrzeughalters gegen ein Pfandleihaus stattgegeben (Az. 40 O 590/21). Die von den Parteien geschlossenen Verträge über Kauf und Rückkauf des Fahrzeugs (sog. „Cash & Drive“) sind wegen Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften der Pfandleihverordnung unwirksam.
Bei einem eingetragenen Verein darf die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstigter Zwecke erforderlich ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesen Grundsatz mit Beschluss vom 18.08.2021 in einem Eilverfahren präzisiert (Az. V B 25/21 (AdV)).
Das Amtsgericht (AG) München gab durch Urteil vom 15.06.2021 der Klage zweier Kläger aus dem Raum Kiel gegen eine Schweizer Kreuzfahrtveranstalterin auf Rückzahlung des Reisepreises von 2.527,04 EUR zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten statt (Az. 113 C 3634/21).
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