Wie das Arbeitsgericht Münster mit Urteil vom 25.03.2021 entschied, kann eine Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß der Datenschutz-Grundverordnung haben, wenn ein Foto der entsprechenden Mitarbeiterin ohne ihre Einwilligung in einer Werbebroschüre veröffentlicht worden ist (Az. 3 Ca 391/20).
Die Bundesregierung hat am 10.11.2021 ein neues Gesetz zum Datenschutz, das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG), beschlossen. Das Gesetz soll Rechtsklarheit schaffen, indem die Parallelität zwischen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemedien-Gesetz (TMG) aufgehoben wird. Das TKG und das TMG werden in dem TTDSG zusammengeführt. In dem neuen Datenschutzgesetz sind u. a. die lang erwarteten Regelungen zur Cookie-Bannern und ähnlichen Anwendungen zum Tracken von Nutzerdaten enthalten. Was die Regelung bedeutet und was sich mit dem TTDSG für die Betreiber von Internetseiten ändert, erklären wir in diesem Beitrag.
Das Verwaltungsgericht (VG) Schwerin hat mit Urteil vom 26.11.2020 die Klage des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) gegen eine Verfügung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgewiesen (Az. 1 A 1598/19 SN). Der AfD war teilweise untersagt worden ein Internetportal zu betreiben, das Schüler und Eltern dazu motivieren sollte, Lehrer zu melden, die sich kritisch gegenüber der Partei äußern.
Die Wiesbadener Auskunftsdatei Schufa entwickelte im vergangenen Jahr "CheckNow", um zukünftig eine Bonitätsbewertung anhand von Bankkonten erstellen zu können. Aktuell startet eine Testphase zu diesem Angebot in Kooperation mit dem Telekommunikationsanbieter "Telefonica/O2". Damit die Schufa Einsicht in Kontoauszüge nehmen kann, ist die Einwilligung des Kontoinhabers erforderlich. Ist eine solche Abfrage grundsätzlich unverhältnismäßig, der datenschutzrechtliche Eingriff zu weitgehend?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Vertrag zum Datenschutz "Privacy Shield" zwischen der EU und den USA für ungültig erklärt (Az: C-311/18). Auf Grundlage des "Privacy Shields" wurde es Internet-Unternehmen, wie Facebook, Google, Instagram oder Twitter, ermöglicht die Daten ihrer Nutzer in die USA zu übermitteln.
Gemäß der Facebook-Nutzungsbedingungen behält sich Facebook das Recht vor Nutzerdaten, die außerhalb des sozialen Netzwerks entstehen, zu erfassen, zu verarbeiten und zu verwerten. Das Bundeskartellamt hat Facebook nun untersagt, solche Daten ohne weitere Einwilligung zu benutzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verbot vorläufig bestätigt (Az: KVR 69/19).
Die Berliner Datenschutzbeauftragte warnte in einem behördlichen Leitfaden vor den Microsoft-Videokonferenz-Angeboten, Teams und Skype. Nach Ansicht der Behörde weisen die Angebote datenschutzrechtliche Risiken auf. Das Technologieunternehmen regierte mit einer Pressemitteilung und einer Abmahnung der Behörde.
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