Käufer hat Mitwirkungspflichten bei Mangelbeseitigung

von Carl Christian Müller

Mit Urteil vom 10.06.2022 verurteilte das Amtsgericht (AG) München die Beklagte zur Zahlung von 877,19 EUR an die Betreiberin eines Möbelgeschäfts (Az. 112 C 10509/20). Ist eine Sache mangelhaft können Käufer zwischen der Lieferung neuer Waren und der Beseitigung des Mangels wählen. Entscheidet sich der Käufer für eine Nachlieferung ist der Käufer zur Annahme der neuen Waren verpflichtet.

Symbolbild Verbraucherschutz
Foto: Andrey Popov/AdobeStock

Mangelhafte Möbel: Schrank defekt und Bett verschmutzt

Die Beklagte kaufte in einem großen Möbelhaus der Klägerin verschiedene Einrichtungsgegenstände, unter anderem ein Bett und einen Schrank, zu einem Gesamtpreis von 1.764,20 EUR. Die Beklagte zahlte etwa die Hälfte des Kaufpreises an, der Rest sollte bei Warenerhalt fällig werden. Anfang Mai 2019 wurden die Waren geliefert und durch Monteure der Beklagten aufgebaut. Dabei stellte die Beklagte fest, dass ein Schrank defekt und das Bett verkratzt und verschmutzt war. Den Restkaufpreis zahlte sie daher nicht, sondern verlangte den Austausch der defekten Möbel.

 

Möbelhaus versucht mehrfach neue Möbel zu liefern

Die Klägerin wollte Abhilfe verschaffen und die beschädigten Möbel gegen Neue austauschen. Hierzu schickte sie ihre Monteure noch im Mai 2019 zweimal zu der Käuferin. Als bei einem ersten Termin zur Sprache kam, dass nach erfolgreichem Austausch der Möbel der Restkaufpreis zu zahlen sei, verwies die Beklagte die Monteure vor dem Austausch der Wohnung, weil sie diese unverschämt fand. Bei einem zweiten Termin im Mai stellte die Klägerin der Beklagten einen Gutschein im Wert von 50-100 € in Aussicht, wenn sie einen Austausch der defekten Möbel ermögliche. Trotzdem ließ die Beklagte keine Monteure mehr in die Wohnung. Auch ein dritter Versuch im Februar 2021 scheiterte mangels Zutrittsmöglichkeit zur Wohnung.

 

Möbelhaus verlangt Zahlung des Kaufpreises

Die Klägerin meint, die Beklagte müsse nun auch den Rest des noch ausstehenden Kaufpreises zahlen. Der Verkäuferin stehe ein Recht auf Mangelbeseitigung zu. Die Nachbesserung sei mehrfach angeboten worden und vom Beklagten ohne nachvollziehbaren Grund verhindert worden. Die Beklagte sei daher im Annahmeverzug und könne den Restkaufpreis nicht mehr zurückhalten. Die Beklagte meint, sie habe keine einwandfreie Ware bekommen und müsse daher auch den Kaufpreis nicht vollständig zahlen. Sie wolle vielmehr die geleistete Anzahlung zurück. An den Möbeln habe sie ohnehin kein Interesse mehr.

 

Mangelgewährleistung im Kaufrecht

Welche Ansprüche hat der Käufer?

Ist eine Kaufsache mangelhaft, haben Käufer verschiedene Gewährleistungsrechte. Dazu zählen:

  • die Nacherfüllung,
  • die Minderung des Kaufpreises,
  • der Rücktritt vom Kaufvertrag und
  • gegebenenfalls die Zahlung von Schadensersatz.

Alle Ansprüche des Käufers sind in § 437 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufgezählt. Diese Gewährleistungsansprüche sind nicht gleichrangig. Allgemeines Prinzip des Kaufrechtes ist es, dass dem Verkäufer die Chance gewährt werden muss, den Mangel an der Kaufsache zu beseitigen (sog. Recht der zweiten Andienung). Dies kann entweder durch eine Reparatur oder durch die Lieferung einer neuen Sachen geschehen. Der Käufer hat diesbezüglich ein Wahlrecht zwischen Neulieferung und Nachbesserung. Im Einzelfall kann die Lieferung einer neuen Sache mit immensen Kosten verbunden sein, die für den Verkäufer unverhältnismäßig sind. Ist die Neulieferung zu teuer, kann der Käufer nur die Nachbesserung wählen.

Wann ist eine Sache mangelhaft?

Seit dem 01.01.2022 gilt ein neue Mangelbegriff im Kaufrecht. Wann eine Kaufsache mangelhaft ist, bestimmt sich gemäß § 434 BGB. Während es nach alter Rechtslage primär auf die individuelle Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer ankam, sind nach aktueller Rechtslage objektive und subjektive Anforderungen gleichrangig. Eine Kaufsache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn die Sache die Beschaffenheit hat, die vertraglich vereinbart wurde und für den vereinbarten Vertragszweck verwendet werden kann. Eine Kaufsache erfüllt die objektiven Kriterien, wenn die Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung eingesetzt werden kann und eine für solche Sachen übliche Beschaffenheit aufweist.

 

 

AG München verpflichtet Käuferin zur Zahlung

Das AG München gab der Klage vollumfänglich statt. Der zuständige Richter führte in der Begründung aus: „(…) Nach Überzeugung des Gerichts waren die gelieferten Möbel mangelhaft. Der Schrank war an mehreren Böden gebrochen, das Bett war verschmutzt und am Kopfteil zerrissen. (…). Damit hatte die Beklagte das Recht, nach ihrer Wahl Nacherfüllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, § 439 BGB. Die Beklagte hat ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass sie die Lieferung neuer mangelfreier Sachen verlangte. (…)

Lieferung neuer Möbel wurde drei Mal versucht

In der Folge kam es zu drei Terminen, an denen die Klägerin neue Möbel liefern wollte: Am 16.05.2019 bot die Klägerin der Beklagten den Austausch der Möbel an, wies dabei darauf hin, dass dann auch der Restbetrag fällig sei. Die Beklagte verweigerte daraufhin einen Austausch der Möbel. Am 20.05.2019 erfolgte ein zweiter Austauschversuch, bei der der Beklagten ein Gutschein in Höhe von 50-100 € in Aussicht gestellt wurde, wenn sie den Austausch ermöglichte. Die Beklagte verwies die Erfüllungsgehilfen der Klägerin daraufhin der Wohnung. Am 11.02.2021 verweigerte die Beklagte den Erfüllungsgehilfen der Klägerin den Zutritt zur Wohnung.

 

Käufer ist verpflichtet eine Nacherfüllung zu ermöglichen

Die Beklagte hat damit ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nacherfüllung verletzt, § 439 Abs. 5 BGB. Sie ist verpflichtet, dem Verkäufer dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Dies beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Diese nunmehr im Gesetz ausdrücklich normierte Pflicht bestand nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der eindeutigen Aufnahme in den Wortlaut der Norm (BGH, Urteil vom 10.3.2010 – VIII ZR 310/08) und damit auch schon zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt im Jahr 2019. Hier hätte die Klägerin die Erfüllungsgehilfen der Klägerin in die Wohnung lassen müssen, damit diese die Möbel austauschen können. Das Leistungsverweigerungsrecht [der Beklagten] ist damit nach Treu und Glauben ausgeschlossen. (…)“

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 2. September 2022

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht