Große Geschäfte haben keinen Anspruch auf Entschädigung

von Carl Christian Müller

Kaufhausketten und andere größere Einkaufsmöglichkeiten müssen aufgrund der Corona-Krise geschlossen bleiben. Geschäfte unter 800 Quadratmetern dürfen dagegen demnächst wieder ihren Betrieb aufnehmen. Einen Anspruch auf Entschädigung haben die großen Geschäfte dennoch nicht.

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Kleinere Geschäfte dürfen unter Hygieneuaflagen bald wieder Kunden begrüßen

Demnächst dürfen Geschäfte mit einer Größe von maximal 800 Quadratmetern unter strengen Hygieneauflagen wieder öffnen. Das hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Regierungen der Länder beschlossen. Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie mussten mit Ausnahme von Läden für die allgemeine Versorgung alle Geschäfte im April schließen. Betrieben mit einer größeren Einkaufsfläche als 800 Quadratmetern, wie Kaufhausketten, ist es vorerst aber nicht gestattet zu öffnen. Dies stellt die betroffenen Unternehmen vor weitere finanzielle Herausforderungen. Eine Entschädigung steht ihnen allerdings nicht zu.

 

Infektionsschutzgesetz sieht keine Anspruchsgrundlage für verpasste Gewinne vor

Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht zwar Anspruchsgrundlagen für Unternehmer auf Entschädigungen vor, jedoch beziehen sich diese in erster Linie auf den Ersatz von Schäden, die durch Vernichtung, Beschädigung oder Wertminderung an Gegenständen eingetreten sind. Zwar gibt es einen Anspruch für den Ersatz von Vermögensschäden. Jedoch stellen Gewinnchancen und erwartete Einnahmen kein Vermögen da, an denen ein Schaden eintreten könnte. Sie sind lediglich als eine Erwartung beziehungsweise Chance zu klassifizieren und sind außerdem nicht grundrechtlich geschützt. Umsatzeinbußen durch staatliche Schließungsanordnung können demnach nicht als Vermögensschaden aufgrund des IfSG geltend gemacht werden.

 

Keine Unrechtshaftung für Corona bedingte Kontaktverbote

Die Kontaktverbote haben zum Zweck die Gesundheit und das Leben einer Vielzahl von Menschen zu schützen. Wie der Vergleich mit ausländischen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zeigt, gibt es keine gleich wirksamen milderen Mittel als Alternative zu den Kontaktverboten. Aus diesen Gründen scheint es wahrscheinlich, dass die Verfassungs- und Verwaltungsgerichte die Maßnahmen letztlich als verfassungskonform einstufen werden, sodass eine Unrechtshaftung des Staates nicht in Betracht kommt.

 

Haftung im Rahmen eines Sonderopfers auch für rechtmäßige Grundrechtseingriffe möglich

In Ausnahmefällen können sogar rechtmäßige Grundrechtseingriffe die Pflicht zum Schadensersatz nach sich ziehen. Dies gilt auch für rechtmäßige Beschränkungen des Grundrechtes auf Eigentum sowie der Berufsfreiheit. Eine solche Ersatzpflicht kommt in Betracht, wenn von den Betroffenen ein Sonderopfer erbracht wird. Ein Sonderopfer wird erbracht, wenn der Betroffene durch die Beschränkung anders behandelt wird, als Personen in der gleichen Situation. Im Fall der Corona-Krise gelten die staatlichen Maßnahmen zeitweise für alle Bereiche von Gesellschaft und Wirtschaft. Auch wenn die Beschränkungen nun in Etappen aufgehoben wird, gelten die Beschränkungen aktuell noch für eine Vielzahl an Unternehmen. Demnach kann nicht von der Erbringung eines Sonderopfers durch große Unternehmen gesprochen werden.

 

Staatliche Förderung für Unternehmen möglich

Ein Entschädigungsanspruch kommt mithin für die Unternehmen nicht in Frage. Mit Rückblick auf das Sozialstaatsprinzip ist es eine Verpflichtung des Staates Maßnahmen zu entwickeln, um Arbeitsplätze und große Geschäfte zu retten. Der Staat muss diese Wirtschaftsteilnehmer zwar gleichbehandeln, jedoch hat er einen großen Ermessensspielraum, wie die Vergabe von Fördergeldern ausgestaltet wird.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht