Fitnessstudios müssen in Nordrhein-Westfalen wegen Corona geschlossen bleiben

von Carl Christian Müller

Zur wirksamen Eindämmung des Corona-Virus bleibt der Betrieb von Fitnessstudios in Nordrhein-Westfalen auch weiterhin untersagt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden, das einen entsprechenden Antrag eines Sportstudios am Mittwoch abschlägig beschied (OVG Münster, Beschluss vom 15.04.2020, Aktenzeichen 13 B 440/20.NE).

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Fitnessstudio will ausreichenden Gesundheitsschutz herstellen können

Ein Bielefelder Sportstudio hatte sich per Eilverfahren an das OVG Nordrhein-Westfalen gewendet. Das Fitnessstudio führte an mit Abstandsregeln und Personenbeschränkungen einen ausreichenden Gesundheitsschutz ihrer Kunden sicherstellen zu können. Ohnehin sei nach Auffassung der Sporteinrichtung der Kontakt unter den Trainierenden durch individuelles Einzeltraining begrenzt.

 

OVG: Berufsfreiheit muss vor dem Schutz von Leben und Gesundheit zurückstehen

Das OVG wollte der Argumentation des Fitnessstudio diesen Antrag nun ab. Wegen der unvermeidlichen Begegnungen im Trainingsbereich sowie in Umkleiden und Duschen entstünden infektionsbegünstigende Kontakte, begründete das Gericht die Entscheidung. Zudem komme es zu solchen Kontakten selbst bei individuellen Traningseinheiten, nämlich bei der Geräteeinweisung sowie bei korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal. Außerdem seien Schmierinfektionen bei der Nutzung von Trainingsgeräten nicht ausgeschlossen. Letztlich würde das Training mit einer intensiveren Atmung einhergehen, sodass vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben werden könnten.

 

Weitere Verfahren vor dem OVG anhängig

Die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung verbietet den Betrieb von Schwimmbädern, Sportstudios, Spaßbädern, Sonnenstudios und Saunen. Wie das OVG vorliegend bestätigt gelten diese Betriebsuntersagungen auch weiterhin. Vor dem OVG Münster ist noch weitere Verfahren anhängig. Zwei Unternehmen aus Bergisch Gladbach haben Anträge zur Schließung ihrer Spielhallen OVG gestellt.

 

Verbraucher sollen mit Gutscheinen statt Rückerstattung entschädigt werden

Was können Sportler nun tun, wenn das Sportstudio geschlossen bleibt? Laut einem Papier des Bundesjustizministeriums sollen Verbraucher Gutscheine erhalten, wenn aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Krise Kultur-, Sport-, oder Freizeitveranstaltungen ausfallen. Nach aktueller Rechtslage können Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder Mitgliedsbeitrag geltend machen, wenn das Konzert ausfällt oder das Fitnessstudio schließen muss. Grund dafür ist die finanzielle Belastung von Sport-, Freizeit-, und Kulturveranstaltern durch die Corona-Krise.